Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

Beamtenrecht



Der Anwalt durchblickt das Beamtenrecht

Das Beamtenverhältnis ist ein besonderes Verhältnis, welches zwischen dem Staat und einer Einzelperson entsteht. Beamte können auf Zeit oder Lebenszeit berufen werden. Eine Ernennung auf Probe oder auf Widerruf ist ebenfalls möglich. Die Berufung auf Lebenszeit stellt in den meisten Bereichen die Regel dar. Das Beamtenrecht behandelt rechtliche Problematiken, welche im Verhältnis zwischen Beamten und Staat auftreten können. Deshalb muss das Beamtenrecht scharf vom Arbeitsrecht abgegrenzt werden. Bei arbeitsrechtlichen Verträgen wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein individueller Vertrag geschlossen. Im Beamtenrecht gestaltet sich die Sachlage anders: Bei einem Beamtenverhältnis wird der Arbeitnehmer vom Staat zum Beamten berufen, was durch einen Verwaltungsakt geschieht. Das Gehalt des Beamten kann nicht frei ausgehandelt werden, sondern muss sich an den vorhandenen Gehaltstabellen orientieren. Gehaltserhöhungen aus Vereinbarungen im öffentlichen Dienst müssen durch ein Gesetz auf die Beamten übertragen werden.

Die Rechtsquellen des Beamtenrechts

Für rechtliche Streitigkeiten im Beamtenverhältnis sollte ein Anwalt eingeschaltet werden. Die Rechtsquellen des Beamtenrechts ergeben sich aus verschiedenen Gesetzen. Neben Artikel 33 Grundgesetz sind insbesondere das Besoldungs-, Laufbahn-, und Versorgungsrecht ausschlaggebend. Zusätzlich müssen weitere Gesetze und Verordnungen beachtet werden, welche sowohl vom Bund als auch von den Ländern erlassen wurden. Darunter fallen Erziehungsurlaubs-, Erholungsurlaubs-, Arbeitszeit-, Laufbahn-, Disziplinar- und Nebentätigkeitsverordnungen. Rechtsstreitigkeiten um die Einstellung als Beamter oder Konkurrenzklagen gegen Mitbewerber auf einen öffentlich-rechtlichen Arbeitsplatz werden aus Art. 33 II Grundgesetz abgeleitet: Der Zugang zu Berufen im öffentlichen Dienst ist hiernach ausschließlich von der fachlichen Leistung, Befähigung und Eignung der Bewerber abhängig. Daher erhalten, unabhängig von den persönlichen Beziehungen Beamter untereinander, ausschließlich diejenigen Beamten eine Beförderung, deren Leistung und Qualifikation am höchsten eingestuft wird.

Beamte dürfen übrigens grundsätzlich nicht streiken, da sie Ihrem Dienstherren in besonderer Weise verpflichtet sind. Das gilt u.a. für verbeamtete Lehrer, Polizisten, Soldaten - und sogar noch für rund 5000 Lokführer.