Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

Kindesunterhalt

Wenn eine Familie regulär zusammenlebt, stellen sich Unterhaltsfragen normalerweise nicht. Der gesetzlich geregelte Kindesunterhalt soll Kindern aber auch dann eine ausreichende finanzielle Lebensgrundlage gewährleisten, wenn die Eltern nicht (mehr) zusammen sind. Das ist bei Trennungen und Scheidungen der Fall oder wenn uneheliche Kinder existieren. Die Unterhaltspflicht ist im Einzelnen in den §§ 1601 ff. BGB geregelt.

Der Gesetzgeber ist dabei davon ausgegangen, dass derjenige Elternteil, bei dem das Kind ständig lebt, bereits durch seine Betreuungs- und Erziehungsleistung der Unterhaltspflicht genügt. Die Pflicht zum Barunterhalt (also einer Geldleistung) trifft daher den Elternteil, bei dem dies nicht der Fall ist. Sehr oft - aber nicht zwangsläufig - handelt es sich dabei um den Vater. Mit der Volljährigkeit ist der Barunterhalt von beiden Elternteilen zu leisten.

Für den Kindesunterhalt gelten bestimmte Prioritäten. Besonders schutzwürdig sind minderjährige Kinder, deshalb sind die Anforderungen hier besonders streng. Die unterhaltspflichtigen Eltern sind gehalten, alles zu tun, um deren Unterhalt sicherzustellen. Dazu kann auch der Einsatz des eigenen Vermögens oder ein zusätzliche Nebentätigkeit gehören. Volljährige Kinder sind dagegen prinzipiell in der Lage, selbst für ihren Unterhalt sorgen, daher gilt für sie nur eine eingeschränkte Pflicht zur Unterhaltszahlung. Volljährige Kinder (unter 21), die sich noch in der Schulausbildung befinden und bei einem Elternteil leben, werden dabei aber privilegiert und wie minderjährige Kinder behandelt. Sofern durch das Kind bereits eigenes Einkommen erzielt wird, mindert das Unterhaltsansprüche.

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Kindesalter und dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Das Gesetz hat dabei einen Mindestunterhalt festgelegt (§ 1612a BGB), der sich am steuerlichen Kinderfreibetrag orientiert. Für die Unterhaltszahlungen ist durch die Rechtsprechung die allgemein akzeptierte Düsseldorfer Tabelle entwickelt worden, die die Unterhaltssätze alters- und einkommensabhängig definiert. Der Mindestunterhalt nach BGB bildet dabei die niedrigste Stufe. Das Kindergeld wird bei der Berechnung berücksichtigt, ebenso ein Selbstbehalt, der dem Unterhaltspflichtigen für seinen eigenen Lebensunterhalt bleiben muss.

Der Kindesunterhalt geht allen anderen Unterhaltsansprüchen vor. Wenn zum Beispiel eine Trennung vorliegt und der Ehepartner Trennungsunterhalt geltend machen könnte, wird zunächst der Kindesunterhalt abgezogen. Der Partner erhält dann nur noch in dem Umfang Trennungsunterhalt, wie das im Rahmen des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen möglich ist.