Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

Sozialversicherung

Die Sozialversicherung ist ein wichtiger Teil der sozialen Sicherung in Deutschland. Sie erhält den individuellen Lebensstandard ihrer Mitglieder und schützt vor finanziellen Ausfällen bei Alter, Arbeitslosigkeit, Betriebsunfällen, Krankheit und Pflegebedürftigkeit. Dementsprechend gliedert sich die Sozialversicherung in fünf verschiedene Zweige:

- die gesetzliche Krankenversicherung

- die gesetzliche Pflegeversicherung

- die gesetzliche Unfallversicherung

- die Arbeitslosenversicherung und

- die Rentenversicherung.

In der Sozialversicherung greift zumeist die Versicherungspflicht: Sie betrifft alle Arbeitnehmer, deren Einkommen unterhalb einer bestimmten Grenze liegt. Im Rahmen der freiwilligen Versicherung ermöglicht die Sozialversicherung jedoch auch Personen eine Versicherung, die bei privaten Versicherern mit hohen Tarifen oder gar einer Ablehnung rechnen müssen.

Leistungen der Sozialversicherung

Für die Leistungen der Sozialversicherungen kommen verschiedene Träger auf. Während sich die Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsförderung und der Grundsicherung für Arbeitsuchende befasst, übernehmen die Krankenkassen Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit, zur Früherkennung und Vermeidung von Krankheiten sowie auch Leistungen bei Krankheit, Schwanger- und Mutterschaft. Die Rentenversicherung hingegen kommt für Alters- und Erwerbsminderungsrenten und für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf. Die Unfallversicherung wiederum ist mit der Prävention, der Rehabilitation und der Entschädigung bei Arbeitsunfällen und beruflich bedingten Krankheiten betraut. Die Pflegeversicherung bietet Hilfestellung bei Pflegebedürftigkeit.

Finanzierung der Leistungen

Die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung werden nicht durch Steuern, sondern durch die an die einzelnen Träger gezahlten Beiträge finanziert. Diese werden jeweils etwa zur Hälte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen. Eine Ausnahme bildet hier lediglich die Unfallversicherung: Hier ist es nur der Arbeitgeber, der an die Berufsgenossenschaft zahlt. Anders als bei der Arbeitslosen-, der Pflege- und Rentenversicherung, bei der die Höhe der Beiträge vom Gesetzgeber festgelegt wird, gilt bei der Kranken- und Unfallversicherung das Prinzip der Selbstverwaltung. Die geltenden Beitragssätze beziehen sich stets prozentual auf das Nettoeinkommen. Der entsprechende Anteil des Einkommens wird dem Arbeitnehmer gar nicht erst ausgezahlt: Der Arbeitgeber hält den Betrag ein und führt ihn unmittelbar an die zuständige Krankenkasse ab. Diese übernimmt die Weiterleitung der anteiligen Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit und die Rentenversicherung.