Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

Kaufvertrag

Grundlagen des Kaufvertrags

Ein Kaufvertrag basiert auf die Veräußerung einer Ware oder Dienstleistung gegen Geld. Die rechtliche Grundlage bildet § 433 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Grundsätzlich kommt ein Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande. Die Willenserklärung und damit auch der Kaufvertrag können nachträglich unwirksam werden, etwa wenn der Käufer von seinem 14-tägigen Widerrufsrecht Gebrauch macht und die Widerrufserklärung fristgerecht zugeht. In bestimmten Fällen kommt der Kaufvertrag auch ohne eine konkrete schriftliche oder mündliche Vereinbarung zustande, etwa durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder im Supermarkt an der Kasse. Wird ein Angebot abgeändert, eingeschränkt oder erweitert, gilt dies als Ablehnung und zugleich als neues Angebot. Problematisch kann es werden, wenn der Zugang einer Willenserklärung nicht nachgewiesen werden kann. Abhilfe schafft hier ein Telex, eine Postzustellungsurkunde oder die Zustellung durch einen Zeugen. Im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag ergeben sich immer folgende Grundpflichten für die Vertragsparteien:

- Verkäufer

Dieser ist verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an ihr zu verschaffen.

- Käufer

Dieser ist zu Zahlung des Kaufpreises sowie zur Abnahme der Sache verpflichtet.

Verträge sind grundsätzlich einzuhalten. Nur in ganz bestimmten Fällen kann die Nichteinhaltung legitim sein, etwa wenn

- der Verbraucher von seinem Rückgabe- und Widerrufsrecht Gebrauch macht. Der Kaufvertrag muss über dieses Recht belehren und etwa die Frist sowie Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers enthalten. Ferner ist diese Belehrung gesondert zu unterzeichnen.

- der Vertrag gravierende Mängel aufweist, die ihn von Anfang an nichtig machen (z.B. bei einem Verstoß gegen gesetzliche Verbote oder Formvorschriften sowie bei Wuchergeschäften, Arglistiger Täuschung, Verträge mit Geschäftsunfähigen oder Scheingeschäften)

- bestimmte Elemente des Vertrags mangelhaft sind (z.B. beschädigte Ware)

Gewährleistungsrechte

Ist die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft (Sachmangel), stehen dem Käufer Gewährleistungsansprüche zu. Ein solcher Mangel liegt etwa vor, wenn die Ware beschädigt ist oder der Verkäufer ein falsches Produkt oder in zu geringer Menge liefert (§ 434 BGB). Gleiches gilt bei fehlerhafter Montageanleitung oder wenn der Kauf auf eine unwahre Werbeaussage fußt. In diesen Fällen steht dem Käufer auf Kosten des Verkäufers das Recht zur Nacherfüllung zu, bestehend aus:

- Umtausch bzw. Nachlieferung, also Lieferung einer mangelfreien Sache oder

- Nachbesserung, also Beseitigung des Mangels

Dem Käufer sollte für die Nacherfüllung eine Frist gesetzt werden. Scheitert die Nacherfüllung oder ist diese nicht umsetzbar, kann der Käufer folgende weitere Rechte in Anspruch nehmen:

- Rücktritt (§ 437 Nr. 2 BGB)

Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Nacherfüllung verweigert wird, die Frist hierzu abgelaufen ist oder diese zweimal fehgeschlagen ist. Ein unerheblicher Mangel berechtigt nicht zum Rücktritt.

- Minderung (§ 437 Nr. 2 BGB)

Anstelle des Rücktritts - es gelten dieselben Voraussetzungen - kann der Käufer eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Dies gilt auch bei unerheblichen Mängeln.

- Schadensersatz (§ 280 BGB)

Der Käufer kann zunächst Ersatz des Schadens verlangen, welcher aus der Mangelhaftigkeit der Sache resultiert. Darüber hinaus kann auch ein erlittener Vermögensschaden gelten gemacht werden (z.B. ein entgangener Gewinn aufgrund des Nutzungsausfalls einer Maschine). Unter Rückgabe der Sache kann auch "Schadenersatz statt der Leistung" verlangt werden, sofern hier ebenfalls die Frist zur Nacherfüllung verstrichen ist. Grundsätzlich kann ein Schadenersatzanspruch nur gewährt werden, wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat (z.B. bei unangemessener Verpackung von Porzellanwaren).

Wichtig für den Käufer ist, dass er die Ware sofort in Augenschein nimmt, da ihm eine Untersuchungs- und Rügepflicht obliegt. Innerhalb der ersten sechs Monate nach Erhalt der Ware muss die Verkaufsseite beweisen, dass diese nicht schadhaft war. Danach kehrt sich die Beweislast zu Lasten des Käufers um. Zu beachten ist ferner, dass Rechte und Ansprüche wegen eines Mangels innerhalb von zwei Jahren geltend gemacht werden müssen (Verjährung). Etwas anderes gilt nur bei Gebrauchtwaren, etwa wenn bei einem Autokauf ein Gebrauchtfahrzeug erworben wird. Hier kann die Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden.

Anwalt hilft bei Kaufvertragsstörungen

Kommen die Parteien ihren Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht nach, kann der Erfüllung des Kaufvertrags mit einem Anwalt Nachdruck verliehen werden. Dieser setzt auf Wunsch einen rechtskonformen Kaufvertrag auf, mahnt zahlungsunwillige Käufer ab oder hilft bei der Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche.