Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

Kartellrecht

Ein Kartell wird also manchmal von Unternehmen gebildet, um den Wettbewerb zu beschränken und sich dadurch Vorteile zu verschaffen. In einer marktwirtschaftlichen Ordnung wird die Kartellbildung aber grundsätzlich als problematisch angesehen, weil sie die Entfaltung der Marktkräfte stört und Marktteilnehmer einseitig benachteiligt. Das Kartellrecht dient der Verhinderung und Kontrolle von Kartellen sowie anderen Formen der Wettbewerbsbeschränkung.

Kernelemente des Kartellrechts sind

- ein allgemeines Kartellverbot bzw. die Kartellprüfung,

- das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung,

- die Fusionskontrolle im Zusammenhang mit Unternehmens-Transaktionen und -Zusammenschlüssen.

In Deutschland wird das Kartellrecht zum einen durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt, zum anderen besteht das europäische Wettbewerbsrecht als übergeordnetes und paralleles Recht. Das europäische Kartellrecht hat dabei prinzipiellen Vorrang vor dem nationalen Recht. Das GWB findet nur noch insoweit Anwendung, als es sich um Wettbewerbsverstöße handelt, die sich auf das Gebiet der Bundesrepublik beschränken. Die Zuständigkeit für die Überwachung liegt beim Bundeskartellamt.

Bei vielen Kartellfällen kommt aufgrund der internationalen wirtschaftlichen Vernetzung heute das europäische Recht zur Anwendung. Maßgeblich hierfür sind die Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie die Europäische Fusionskontrollverordnung (FKVO). Der AEUV sieht entsprechend den Prinzipien des Kartellrechts ein allgemeines Kartellverbot vor, das mittlerweile durch eine Vielzahl an Kommissions-Entscheidungen und EUGH-Urteilen konkretisiert worden ist. Betroffen sind horizontale und vertikale Absprachen sowie die Ausübung von gewerblichen Schutzrechten. Das europäische Kartellrecht wird von der EU-Kommission in Abstimmung mit den nationalen Kartellbehörden überwacht. Hierfür ist eine eigener EU-Wettbewerbskommissar mit einer entsprechenden Behörde zuständig.

Das europäische Kartellrecht lässt allerdings etliche Ausnahmen vom allgemeinen Kartellverbot zu. Solche Ausnahmen können nicht nur fallbezogen erlaubt werden, sondern als Generalausnahme für bestimmte Formen von Absprachen. In diesem Zusammenhang wird auch von Gruppenfreistellungen gesprochen. Die EU-Kommission hat eine Reihe sogenannter Gruppenfreistellungsverordnungen erlassen, die solche systematischen Ausnahmen regeln. Sie sind ebenfalls Bestandteil des Kartellrechts.

Die Fusionskontrolle zielt darauf, Zusammenschlüsse zu verhindern, die dem neu entstandenen Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung verschaffen. Die Verfahrensweise und die Prüfkriterien sind auf EU-Ebene in der FKVO im Einzelnen geregelt.