Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

Filesharing

Problematik im Zusammenhang mit Tauschbörsen

Filesharing-Programme, wie z.B. Bittorrent, funktionieren vereinfacht ausgedrückt nach dem Prinzip "Nehmen und Geben". Bereits während des Herunterladens der Datei werden in der Regel Teile davon über die Filesharing-Software anderen Usern ebenfalls zum Download angeboten (Upload). Das urheberrechtlich geschützte Werk wird demnach unbewusst vom eigenen Computer aus unbekannten Dritten öffentlich zugänglich gemacht. Diese öffentliche Zugänglichmachung geschützter Werke greift gemäß § 19a Urheberrechtsgesetz (UrhG) in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte des Rechteinhabers ein. Rechtlich unstreitig ist, dass der mit einem Download verbundene Upload einen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellt. Das ist auch der Grund dafür, warum rein passive Nutzer von sogenannten "Streamingportalen" nach aktueller Rechtsprechung (2014) eher nicht belangt werden können: Sie stellen ihrerseits nichts zur Verfügung.

Nutzern drohen hohe Anwaltskosten und Schadenersatzansprüche

Die Content-Industrie bedient sich zur Überwachung der Filesharing-Netzwerke längst spezialisierter Firmen, um die kostenfreie Verbreitung eigener Werke zu unterbinden. Bei einer Verletzung eigener Leistungs- bzw. Urheberrechte, werden vom Rechteinhaber Schadenersatz- sowie Unterlassungsansprüche gegen den Nutzer der Tauschbörse geltend gemacht. Die auf Filesharing spezialisierten Firmen machen den Nutzer anhand von dessen IP-Adresse ausfindig. Dabei können Sie feststellen, zu welchen Zeitpunkten ein Zugriff auf das urheberrechtlich geschützte Werk erfolgte. Angesichts der massenhaften Nutzung einer Tauschbörse ist es in den vergangenen Jahren im Zusammenhang mit Filesharing zu einer regelrechten Abmahnwelle gekommen. Abgemahnte werden von den Rechteinhabern und dessen Anwälten dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Strafbewehrt heißt, dass sich der Abgemahnte unter Drohung einer empfindlichen Strafe verpflichtet, künftig keine weiteren Rechtsverletzungen zu begehen. Allerdings sind die geforderten Unterlassungserklärungen meist zu Gunsten des Rechteinhabers formuliert, weshalb stattdessen eine modifizierte Erklärung abgegeben werden sollte. Mit ihren Abmahnungen fordern die Rechteinhaber zudem Schadenersatz sowie die Erstattung der Anwaltskosten. Um dem Ganzen Druck zu verleihen, werden nicht selten ältere Urteile beigefügt, in denen Nutzer zu hohen Schadenersatzzahlungen verurteilt wurden. Ganz nebenbei werden oft zu hohe Abmahnkosten auf der Grundlage ebenfalls zu hoher Streitwerte angesetzt. Dabei ist durch das "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken", welches seit dem 09.10.2013 in Kraft ist, der Streitwert für den außergerichtlichen Teil des Rechtsstreits auf 1.000 Euro festgelegt worden. Hierbei darf der abmahnende Anwalt lediglich etwa 150 Euro Gebühren geltend machen.

Sich anwaltlich vertreten lassen

Wem eine Abmahnung zugegangen ist, in der ihm Filesharing-Aktivitäten vorgeworfen werden, sollte möglichst schnell einen Anwalt für Internet- oder Urheberrecht zu Rate ziehen. Dieser prüft auf Basis seines Fachwissens und der Rechtslage den Sachverhalt, modifiziert in der Regel die Unterlassungserklärung und achtet so darauf, dass sich die Schadenersatzansprüche und Anwaltsgebühren der Gegenseite im Rahmen des gesetzlich Erlaubten bewegen.