August 2004
Wer Fotos, die im Internet veröffentlicht sind, gewerblich
oder auch privat für seine Website verwenden will,
muss in jedem Fall die entsprechenden Rechte bei dem Urheber
des Fotos einholen, um keinen juristischen Konflikt zu riskieren.
Entgegen einer noch immer weit verbreiteten Auffassung ist
das Internet kein rechtsfreier Raum. Auch ist das Urheberrecht
nicht ein Privileg für herausragende Kunstwerke. Jedes
Lichtbild – sei es auch nur das einfache Urlaubsfoto
des Hobbyfotografen, welches auf der privaten Homepage veröffentlicht
wird – genießt urheberrechtlichen Schutz.
Rechtsverletzung
Mit dem Kopieren von solchen Fotos und der weiteren Verwendung begeht der Internetuser eine Rechtsverletzung und macht sich Schadensersatzpflichtig. Und zwar nicht nur derjenige, der das Foto gewerblich nutzt, sondern auch derjenige, der es auf seiner privaten Homepage nutzt. Zwar ist es zulässig, Inhalte aus fremden Internetseiten zu kopieren und für private Zwecke zu verwenden. Sobald diese Inhalte aber in Internetseiten gesetzt werden oder auf andere Weise einen größeren Publikum offen gelegt werden, ist dies eine Urheberrechtsverletzung.
Auch dann, wenn die eigene Internetseite nur privat und nicht kommerziell genutzt wird. Das Einsetzen in eine nicht kommerzielle Internetseite gilt als eine unzulässige Verbreitung (Veröffentlichung), da diese Internetseiten jedem zugänglich sind. Das Gestalten einer Homepage ist ja gerade darauf ausgerichtet, von einer großen Anzahl von Nutzern des Internet angeschaut zu werden.
Auffinden von ungenehmigten Nutzungen
Ein Irrglaube ich auch, das Fotos auf ausländischen Websites frei von Rechten und damit allgemein nutzbar sind. Häufig werden hier inländische Fotos genutzt, dessen Urheber ebenfalls aus Deutschland stammen, womit bei ungenehmigter Nutzung ebenfalls die Rechte des Fotografen verletzt werden. Auch in die Weiten des world wide web sollten sich potentielle „Fotodiebe“ nicht verkriechen. Über diverse Suchmaschinen können heute auch Fotos gesucht werden, sodass jeder Urheber mögliche Rechtsverletzungen durch mehr oder weniger intensive Recherche aufdecken kann.
Rechtsfolgen
Als
Urheberrechtsverletzung gilt jede Nutzbarmachung fremder
Fotos für die eigene Web-Site ohne vorherige Erlaubnis
des Berechtigten. Liegt eine Verletzung vor, so hat der
Berechtigte Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Auskunft,
Rechnungslegung, Schadensersatz und Ersatz sämtlicher
Kosten, die dem Urheber wegen der begangenen Rechtsverletzung
entstehen (u.a. entsprechende Rechtsanwaltsgebühren).
Schadensersatz
Als Schadensersatz kann der Verletzte entweder Ersatz des konkret entstandenen Schadens, Herausgabe des konkret erzielten Verletzergewinns oder Ersatz im Wege der sogenannten Lizenzanalogie verlangen. Im letztgenannten Fall kann zur
Berechnung die Honorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) herangezogen werden, die zur Berechnung von Fotohonoraren allgemein anerkannt ist.
Die
fehlende Urheberbenennung wird danach auch bei einfachen
Lichtbildern mit einem 100% Zuschlag "geahndet".
Für die über die vertraglich vereinbarte Nutzung
hinausgehende, nicht erlaubte Nutzung ist ein 500% Vertragsstrafenzuschlag
vorgesehen, wenn eine solche Klausel in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Urhebers enthalten ist.
Schutzfristen
Für Lichtbildwerke gilt eine Schutzfrist von 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Für einfache Lichtbilder wird ein Schutz für die Dauer von 50 Jahre nach Erscheinen bzw. Herstellung gewährt. Bei älteren Fotos kann die Bestimmung der Schutzdauer allerdings wegen der seit 1907 mehrfach geänderten Rechtslage schwierig sein.