• Februar 2018

    Es ist allseits beliebt, Soziale Medien wie Facebook, Instagram etc. zu nutzen. Hierbei werden auch gerne private Fotos eingestellt wie beispielsweise Urlaubsfotos. Die Meinungen gehen jedoch darüber auseinander, ob man auch Kinderfotos im Internet veröffentlichen sollte. Manche sehen das als völlig unbedenklich an, andere sehen darin aber eine Gefahr. Sofern sich die Eltern gemeinsamer Kinder dabei einig sind, ist dies zunächst unproblematisch. Anders ist es jedoch, wenn Eltern dabei unterschiedliche Auffassungen vertreten und zudem getrennt leben oder gar schon geschieden sind.


    Nicht selten kommt es vor, dass ein Elternteil dies gerne verbieten möchte. Haben die Eltern trotz Trennung das gemeinsame Sorgerecht, können sie über eine solche Erlaubnis oder Verbot nur gemeinsam entscheiden. Das bedeutet ebenfalls, dass der einzelne Elternteil vor Gericht zunächst nicht alleine vertretungsberechtigt ist. Was kann dann der Elternteil, der die Veröffentlichung von Fotos des Kindes verhindern möchte, tun?


    In einem solchen Fall kann er zunächst einen Antrag gem. § 1628 BGB stellen, wonach das Gericht nicht in der Sache entscheidet, sondern einem der beiden Elternteile die Entscheidungskompetenz in der jeweiligen Sache überträgt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am 08.07.2016 AZ: 18 WF 183/15 dazu entschieden, dass zur gerichtlichen Geltendmachung etwaiger Unterlassungsansprüche den Kindern ein Ergänzungspfleger zu bestellen sei, da eine Alleinvertretung durch einen Elternteil aufgrund des gemeinsamen Sorgerechts ausgeschlossen sei und sich auch nicht aus dem § 1629 Abs.2 Satz 1, § 1795 Abs.2, 181 BGB ergebe.