Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

Trennung

Die Trennung ist eine wesentliche Voraussetzung für die Scheidung: Die formelle Beendigung der Ehe mit all ihren juristischen Folgen ist in Deutschland nämlich nur dann möglich, wenn die Eheleute ihre häusliche Gemeinschaft aus ehebezogenen Gründen auflösen. Hierzu fordert das Gesetz den erkennbaren Trennungswillen zumindest eines Partners. Es muss klar sein, dass dieser die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt und die häusliche Gemeinschaft nicht wieder herstellen möchte. Ist das getrennte Wohnen auf berufliche oder gesundheitliche Umstände bezogen, sind die in § 1567 I 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) genannten Voraussetzungen demnach also nicht erfüllt. In den meisten Fällen wird die räumliche Trennung durch den Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung vollzogen. Gemäß § 1567 I 2 BGB können sich die Eheleute jedoch auch für ein Getrenntleben innerhalb der eigenen Wohnung entscheiden.

Trennung ohne Auszug

Für das Getrenntleben innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung gelten vergleichsweise strengen Voraussetzungen. So muss das Ehepaar nicht nur eine strikte räumliche Trennung vornehmen, sondern auch alle ehesozialen Bindungen abbrechen. Verboten ist vor allem das gemeinsame Wirtschaften: Das Einkaufen, Kochen oder Putzen für den jeweils anderen steht dem Getrenntleben ebenso entgegen wie die gemeinsame Nutzung von Zimmern. Räume, die der Körperhygiene oder der Versorgung dienen, sind von dieser Regelung allerdings ausgenommen.

Auswirkungen des Kontakts

Im beruflichen und privaten Alltag gibt es viele Situationen, in denen getrennt lebende Ehepartner wieder aufeinandertreffen. Hierzu zählen neben Familienfeiern und Geburtstagen gemeinsamer Freunde auch Kontakte, die im Zusammenhang mit dem gemeinschaftlichen Nachwuchs stehen. Anders als oftmals befürchtet, heben diese gelegentlichen Begegnungen das Getrenntleben rechtlich nicht auf. Gleiches gilt für die zwischenzeitliche Wiederaufnahme der ehelichen Verbindung: Handelt es sich dabei um einen kurzfristigen Versöhnungsversuch, wird die Trennung im familienrechtlichen Sinne nicht unterbrochen.

Trennungsfristen - Wartezeit bis zur Scheidung

Eheleute, die sich scheiden lassen möchten, müssen wenigstens ein Jahr voneinander getrennt leben. Eine Scheidung schon vor Ablauf des sogenannten Trennungsjahres wird nur in seltenen Ausnahmefällen betrieben. Verweigert ein Partner die Zustimmung zur Scheidung, muss der Antrag nicht zwangsläufig abgewiesen werden. Gelingt es, die endgültige Zerrüttung der Ehe glaubhaft nachzuweisen, kann die Scheidung dennoch ausgesprochen werden. Spätestens dann aber, wenn die Trennung mehr als drei Jahre andauert, wird das Scheitern der Ehe im Sinne des § 1566 BGB unwiderlegbar vermutet.