Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

Strafrecht

Einordnung und Bedeutung des Strafrechts in Deutschland

Das Strafrecht ist Bestandteil des öffentlichen Rechts, weil es die Rechtsbeziehung zwischen dem Staat als Hoheitsgewalt und seiner unterstellten Einzelperson regelt. Der Staat steht hier über dem einzelnen Bürger, der juristischen Person oder Gesellschaft und besitzt die Befugnis, bei Missachtung der Gesetze entsprechende Strafen zu bestimmen sowie zu vollziehen.

Das Strafrecht hat die Aufgabe bestimmte Rechtsgüter zu schützen: das Leben, die Unversehrtheit des Körpers, die Würde, die Ehre und das Eigentum des Einzelnen, die Werte des Gemeinschaftslebens. Auch soll es die Sicherheit, Rechtsordnung und Integrität des Staates vor Angriffen menschlichen Verhaltens verteidigen.

Das Strafrecht soll zwar zu einem ordnungsgemäßen Verhalten erziehen, erfasst dabei jedoch nicht jedes unmoralische Verhalten und auch nicht die Gesamtheit gesellschaftlicher sowie sozialer Zusammenhänge. Allerdings stellt der Gesetzgeber bestimmte, als besonders sozial schädlich eingestufte Verhaltensweisen unter Strafe.

Sinn und Zweck der staatlichen Bestrafung (Strafzwecktheorie) ist in erster Linie die Sühne der Schuld des Täters (Schuldprinzip). Des Weiteren sollen straffällig gewordene Täter auch resozialisiert und grundsätzlich weitere Straftaten verhindert sowie die öffentliche Sicherheit gewährleistet werden.

Aufbau und Grundsätze des deutschen Strafrechts

Das Strafrecht unterteilt sich in das "materielle" Strafrecht und das "formelle" Strafrecht.

Das materielle Strafrecht befasst sich mit dem Kriminalstrafrecht (anders als das Recht der Ordnungswidrigkeiten) und definiert die Voraussetzungen der Strafbarkeit beziehungsweise Tatbestände sowie deren Rechtsfolgen. Es legt die geltenden Grundsätze für alle Straftaten, die Merkmale der einzelnen Straftaten sowie die darauf folgenden Strafen fest. Die Rechtsnormen des materiellen Strafrechts sind im Wesentlichen im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt, werden jedoch auch durch Nebengesetze wie das Arzneimittelgesetz, Betäubungsmittelgesetz, das Aktiengesetz, Steuergesetze, das Wirtschaftsstrafgesetz, das Völkerstrafgesetz und viele andere ergänzt.

Das formelle Strafrecht seinerseits enthält die Rechtsnormen über den Ablauf des Strafverfahrens (Strafverfahrensrecht). Das heißt, es definiert, "wie" das materielle Strafrecht im Einzelfall durchgesetzt wird. Die Rechtsgrundlagen bilden vor allem die Strafprozessordnung (StPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), jedoch auch das Strafvollzugsgesetz (StVollzG), das Jugendgerichtsgesetz (JGG) und teilweise auch das Strafgesetzbuch (StGB).

Das Recht hinsichtlich Ordnungswidrigkeiten gehört nicht zum Strafrecht, sondern ist dem Verwaltungsrecht zuzuordnen!

Keine Strafe ohne Gesetz (§1 StGB)! Nach dem deutschen Strafrecht und der Verfassung (Grundgesetz) kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit der jeweiligen Tat vor der Ausübung gesetzlich festgelegt wurde (§1 StGB und Art.103 Abs.2 GG). Eine Straftat existiert, wenn ein Tatbestand, eine Rechtswidrigkeit und eine Schuld vorliegen!

Ein Tatbestand tritt rechtlich ein, wenn das strafbare Handeln oder Unterlassen zielgerichtet zu einer zurechenbaren (also weder unvorhersehbar noch unwahrscheinlich) erfolgreichen Umsetzung geführt hat (Erfolgsdelikt) und vorsätzlich oder auch fahrlässig begangen wurde.

Es können nur rechtswidrige Tatbestände vom Staat bestraft werden. Das heißt, es darf kein anerkannter Rechtfertigungsgrund wie beispielsweise Notwehr für die ausgeübte Tat bestehen. Die rechtswidrige Tat muss zudem schuldhaft, also persönlich vorwerfbar, begangen worden sein. Hat jemand eine rechtswidrige Tat erfolgreich begangen, sich dabei aber nicht schuldhaft verhalten, zum Beispiel durch eine psychische Erkrankung, kann dies nach dem deutschen Strafrecht nicht bestraft werden. In diesen Fällen werden andere Maßnahmen ergriffen.

Im Strafrecht werden hinsichtlich der Straftaten nicht nur unmittelbare Täter (wer die Tat selbst begeht), sondern auch mittelbare Täter (wer durch einen anderen handelt), Mittäter (einer gemeinschaftlichen Tat) und Teilnahmen an einer Straftat wie Anstiftung und Beihilfe bestraft. Ebenso werden im Strafrecht auch Unterlassungsdelikte und Versuche einer strafbaren Handlung zur Verantwortung gezogen.

Straftaten und Strafen

Das Strafgesetzbuch (StGB) bestimmt in Deutschland den Kern des materiellen Strafrechts und ist in den "Allgemeinen Teil" sowie in den "Besonderen Teil" untergliedert. Während in dem allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches die Lehre des Verbrechens, dessen Rechtsfolgen und die allgemeinen Vorschriften für die Beurteilung einer Straftat definiert werden, enthält der besondere Teil die einzelnen Straftatbestände, die nach den geschützten Rechtsgütern gegliedert sind.

Dazu gehören unter anderem:

* "Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates"

* "Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit"

* "Verletzung des persönlichen Lebens-und Geheimbereichs" (Beispiel: Abfangen von Daten)

* "Straftaten gegen das Leben" (Beispiele: Mord, Totschlag, Schwangerschaftsabbruch)

* "Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit" (Körperverletzung, Beteiligung an Schlägerei)

* "Straftaten gegen die persönliche Freiheit" (Bsp.: Menschenhandel, Freiheitsberaubung, Nötigung)

* "Diebstahl und Unterschlagung"

* "Raub und Erpressung"

* "Gemeingefährliche Straftaten" (Bsp. Brandstiftung, Vergiftung, unterlassene Hilfeleistung)

* "Straftaten gegen die Umwelt" (Bsp. Verunreinigung Gewässer, Boden und Luft)

* "Straftaten im Amt" (Bsp. Bestechung, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Falschbeurkundung)

Das Strafgesetzbuch beinhaltet nicht alle möglichen Straftatbestände, weswegen auch Delikte sowie entsprechende Strafen in anderen Gesetzen enthalten sind. Zum Beispiel Steuerdelikte in der Abgabenordnung, Rauschgiftdelikte im Betäubungsmittelgesetz und Arzneimittelgesetz oder Wettbewerbsdelikte und Delikte im Verbraucherschutzrecht im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954. Dieser Bereich umfasst das Nebenstrafrecht.

Im deutschen Strafgesetzbuch sind als Strafe die Freiheitsstrafe, die Geldstrafe, die Vermögensstrafe, Nebenstrafen(wie beispielsweise Fahrverbot) sowie Nebenfolgen wie Verlust der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit, Stimmrecht oder die Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten geregelt. In anderen Ländern der Welt sind auch Körperstrafen (Afrika, Naher Osten und Südostasien) sowie die Todesstrafe als schwerwiegendste Art der Bestrafung (z.B. USA) in den jeweiligen Rechtsordnungen enthalten.