Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

Patientenrecht

Weit über 690 Millionen Behandlungen werden jährlich von Patienten in Anspruch genommen. Laut des medizinischen Dienstes der Krankenkassen gibt es dabei pro Jahr rund 40.000 Anträge von entsprechenden Patienten, die einen diesbezüglichen Diagnose- respektive Behandlungsfehler vermuten. Die Dunkelziffer liegt aber noch weit höher, sind sich die Experten sicher, wie viele Behandlungsfehler es aber tatsächlich gebe, wisse niemand.

Patient hat grundsätzlich das Recht auf umfassende Informationen

Seit Ende Februar 2013 hat der Gesetzgeber nunmehr das Patientenrecht deutlich gestärkt und dieses vornehmlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gebündelt. Das macht die oftmals zuvor unübersichtliche Rechtslage sowohl für die Patienten als auch für die Behandelnden transparenter und sicherer. Der wohl entscheidendste Punkt dabei ist das Patientenrecht auf umfassende Informationen. So sind Ärzte nunmehr verpflichtet, das Einverständnis des jeweiligen Patienten vor einer Behandlungsmaßnahme einzuholen. In diesem Zusammenhang müssen sie auch ihre Patienten in einem vertraulichen und persönlich geführten Gespräch über Behandlungsrisiken sowie mögliche Alternativen umfassend, verständlich und rechtzeitig aufklären. Die Abgabe von lediglich schriftlichen Informationen reichen nicht mehr aus. Nur bei akuten Notfällen gestatten die gesetzliche Vorgaben eine Ausnahme. Zudem muss der behandelnde Arzt den Patienten jetzt auch darüber in Kenntnis setzen, wenn die entsprechende Behandlung nicht von der Krankenversicherung übernommen wird, wie es bei den individuellen Gesundheitsleistungen (IgeL) der Fall ist.

Neues Patientenrecht: Ärzte müssen bei Nachfrage etwaige Behandlungsfehler eingestehen

Des Weiteren muss der Arzt seinem Patienten eine wahrheitsgemäße Auskunft erteilen, wenn dieser ihn fragt, ob ihm bzw. dem Ärzteteam ein Fehler bei der Behandlung unterlaufen sei. Sollte der Patient allerdings nicht selbst nachfragen, muss der Arzt den Patienten nur dann über einen Behandlungsfehler informieren, wenn er mögliche gesundheitliche Gefahren vom betroffenen Patienten abwenden kann. Aber: Wird ein diesbezüglicher Streitfall gerichtlich geklärt, darf der Patient die Informationen über den Behandlungsfehler nur mit Zustimmung des behandelnden Arztes einbringen.

Die Beweislast im Streitfall liegt in der Regel beim Patienten

Zudem sind folgende wichtige Patientenrechte nun im Patientenrechtgesetz verankert:

- Einsicht in die Patientenakte: Nunmehr besteht das Patientenrecht, seine eigene Patientenakte einzusehen oder eine entsprechende Kopie zu erhalten. Ausnahme: Ist die Einsicht aus begründeter therapeutischer Sicht aber nicht förderlich oder sogar schädlich für den jeweiligen Patienten, darf die Einsicht verweigert werden.

- Beweislast im Streitfall: Behandlungsfehler und daraus resultierende Schäden müssen grundsätzlich vom Patienten bewiesen werden. Entstandene Schäden müssen dabei zweifelsfrei auf den Behandlungsfehler zurückzuführen sein. Aber: Liegen grobe Fehler vor oder fehlt es an Qualifikation, muss der behandelnde Arzt beweisen, dass sein Fehler nicht für den entstandenen Schaden verantwortlich ist.

- Krankenkassen sind verpflichtet, bei Behandlungsfehlern ihre Versicherten zu unterstützen.

- Ein Arzt muss sich immer ausreichend gegen mögliche Haftpflichtgefahren versichern.

- Krankenhäuser müssen ein patientenorientiertes Beschwerdemanagement, ein eigenes Risikomanagement sowie ein Fehlermeldesystem einführen.