Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

Betrug

Der Betrug ist in § 263 StGB geregelt. Hiernach muss der Täter bei seinem Opfer einen Irrtum erregen, woraufhin dieses eine Vermögensverfügung trifft und so einen Vermögensschaden erleidet. Betrugsfälle sind in vielen verschiedenen Konstellationen denkbar: so kann der Täter dem Opfer beispielsweise erzählen, dass er Spenden für einen guten Zweck sammle. In Wirklichkeit behält er das Geld jedoch selber (Bettelbetrug/Spendenbetrug). Es ist aber auch möglich, dass eine Person etwa einer älteren Dame vorgaukelt, sie sei ein Verwandter, um sich so wertvolle Gegenstände oder das Bargeld dieser Frau zu sichern (Enkeltrick). Auch die sogenannte Zechprellerei fällt unter den Tatbestand des Betruges, denn der Täter täuscht hierbei über seine Zahlungsfähigkeit bzw. -willigkeit und erlangt dadurch einen Vermögensvorteil, dass er die bereits verzehrten Speisen und Getränke nicht bezahlt.

Der Betrug kann eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren nach sich ziehen. In besonders schweren Fällen ist auch eine Haftstrafe von zehn Jahren möglich, wenn der Täter zum Beispiel gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.

Internetkriminalität nimmt zu

In den letzten Jahren ist vor allem die Anzahl an Straftaten im Bereich der Abzocke im Internet gestiegen. Der sogenannte Internetbetrug beschreibt eine Vielzahl von Delikten, welche nicht unbedingt unter den § 263 StGB fallen müssen, da nicht automatisch eine Vermögensverfügung bzw. ein Vermögensschaden vorliegt. Zu nennen ist hier etwa das sogenannte Phishing. Hierbei wird mittels einer gefälschten E-Mail vorgetäuscht, dass beispielsweise die Hausbank oder Pay Pal Daten wie Konto- oder Geheimnummer benötige. Schickt das Opfer dann diese vertraulichen Daten an den Täter, kann dieser sie missbräuchlich gebrauchen, indem er etwa Geld vom Konto des Opfers abhebt.

Wer betrügt, stiehlt nicht

Da der Betrug voraussetzt, dass eine Vermögensverfügung stattgefunden hat, kann nicht auch gleichzeitig noch ein Diebstahl vorliegen. Bei letzterem Delikt gibt das Opfer eine Sache aus ihrem Vermögen nämlich stets unfreiwillig aus der Hand, wohingegen sie diese beim Betrug aus freien Stücken - aber eben durch eine Täuschung des Täters - abgibt. Daraus folgt, dass Diebstahl und Betrug sich gegenseitig stets ausschließen. Hieraus ergeben sich zahlreiche Abgrenzungsprobleme.