Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

Gesellschaftsrecht

Beim Gesellschaftsrecht muss zwischen zwei verschiedenen Kategorien unterschieden werden. So befasst sich das Gesellschaftsrecht auf der einen Seite mit so bezeichneten privatrechtlichen Zweckverbänden, wobei das Hauptaugenmerk auf dem Organisationsrecht, auf dem Personenrecht sowie dem Schuldrecht liegen. Diesbezüglich stehen vor allem privatrechtliche Personenvereinigungen, die zum Beispiel den Betrieb eines Unternehmens als gemeinsamen Zweck verfolgen, im Fokus. Zum anderen geht es um das Recht der so bezeichneten kooperativen Vertragsverhältnisse, die Priorität liegt hier auf dem reinem Schuldrecht. Das wirtschaftliche Leben in Deutschland wird diesbezüglich entscheidend von den privaten Zweckverbänden, den Gesellschaften geprägt. Das Gesellschaftsrecht befasst sich dabei mit den Regellungen, Pflichten und Rechten eben dieser privaten Organisationen respektive der Unternehmen.

Gesellschaftsrecht: Rechte und Pflichte sind in verschiedenen Gesetzbüchern zu finden

Dabei ist das Gesellschaftsrecht an sich innerhalb verschiedener Gesetze verankert. Ins besondere in folgenden Gesetzen wird das Gesellschaftsrecht thematisiert:

- Handelsgesetzbuch (HGB), woraus sich das Handelsrecht ableitet,

- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

- Genossenschaftsgesetz (GenG),

- Aktiengesetz (AktG),

- Gesetz in Bezug auf die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG),

- Partnerschaftsgesetz (PartnerG).

Die Gesellschaften, für die das Gesellschaftsrecht bindend ist, lassen sich dabei in Personengesellschaften (Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, stille Gesellschaft, Partnerschaft, Reederei) sowie in privatrechtliche Körperschaften (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft, Genossenschaft, Verein, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit) unterteilen.

Gesellschaftsrecht: Komplexe Thematik erfordert oftmals rechtlichen Beistand

Die Hauptaufgaben bzw. der Verantwortungsbereich des Gesellschaftsrechts basieren im Grunde genommen auf drei Hauptkriterien, die aus dem Unternehmensverfassungsrecht, dem Sondervermögensrecht sowie dem Verbandsrecht bestehen. Das Unternehmensverfassungsrecht regelt dabei die jeweilige unternehmerische Zuständigkeitsordnung zuzüglich deren expliziten Kontrolle. Beim Sondervermögensrecht liegt der Fokus demgegenüber auf der Bildung eines Haftungsfonds im Hinblick auf die Gesellschaftsgläubiger. Innerhalb des Verbandsrechts wird dann die Organisation einer privatrechtlichen Personenvereinigung, die sich zu einem bestimmten Zweck zusammen geschlossen hat, geregelt.

Das Gesellschaftsrecht folgt dabei vor allem zwei allgemeinen Grundsätzen. So besteht der Grundsatz der stets freien Rechtsformauswahl, wobei hier in der Regel der verfolgte Zweck als maßgeblich bezeichnet werden kann. Eine Gesellschaft wird dabei durch einen Gesellschaftsvertrag zwischen den jeweiligen Gesellschaftern quasi besiegelt. Der zweite Grundsatz bezieht sich auf die Vertragsfreiheit bzw. Typenfreiheit. Dabei kann das dispositive Gesellschaftsrecht - im Rahmen der gesetzlichen bzw. rechtlichen Mindestanforderungen - durch eigene im Gesellschaftsvertrag aufgenommene Vereinbarungen entsprechend verifiziert bzw. ausgeschlossen werden. Zudem wird in diesem Zusammenhang die Kombination verschiedener Gesellschaftsformen (Beispiel: GmbH & Co. KG) oder auch eine Umwandlung der Gesellschaftsform ermöglicht. Es ist diesbezüglich immer ratsam, dass ein fachspezifischer Anwalt zwecks Beratung konsultiert wird.