Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

Haftung

Das Gesetz kennt mehrere Haftungsarten. Unterschieden wird etwa zwischen:

- Verschuldenshaftung (deliktische Haftung)

Die wichtigste und grundlegende Bestimmung hierzu findet sich in § 823 und § 831 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dort heißt es: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."

Demnach setzt die Verschuldenshaftung ein vorwerfbares, persönliches Verhalten wie Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Ferner muss ein objektiv schuldhaftes, rechtswidriges Verhalten vorliegen. Der Schuldner ist schadenersatzpflichtig, sofern er den Schaden durch ein vorwerfbares Verhalten verursacht oder mitverursacht hat. Grundsätzlich kann sich die Haftung kraft Gesetzes oder Vertrages ergeben. Eine gesetzliche Grundlage regelt etwa die Haftung des Aufsichtspflichtigen (§ 823 BGB). Demnach haben etwa die Eltern minderjährige Kinder so zu beaufsichtigen, dass Dritte nicht geschädigt werden.

- Gefährdungshaftung

Hierbei handelt es sich um einen besonderen Fall der schuldenunabhängigen Haftung. In diesen Fällen haftet der Besitzer einer Sache sogar dann, wenn er selbst den Schaden nicht verschuldet hat. Die Gefährdungshaftung, die in § 833 BGB oder § 7 StVG geregelt ist, stellt gerade im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug eine wichtige Grundlage für Schadenersatzansprüche dar. So muss der Fahrzeughalter laut Straßenverkehrsrecht für sämtliche Schäden einstehen, die beim Betrieb des Fahrzeugs entstehen. Denn allein die Tatsache, dass das Kraftfahrzeug genutzt wird, stellt für die Umwelt ein erhebliches Risiko dar. In aller Regel erstreckt sich die Gefährdungshaftung auch auf den Tierhalter. Dieser kann demnach etwa dann haftbar gemacht werden, wenn ein Fahrradfahrer aufgrund des plötzlichen Hundegebells derart erschreckt wird, dass er zu Boden stürzt.

- Vertragshaftung

Im Rechtsgeschäft haftet etwa der Verkäufer einer Sache, wenn diese zum Zeitpunkt der Übergabe Mängel aufweist. Die oft als "Gewährleistung" bezeichnete Haftung, umfasst Rechte wie Nachbesserung, Minderung, Ersatzlieferung oder Reparatur.

Darüber hinaus haften Unternehmen auch für ihren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

Gesamtschuldnerische Haftung

In bestimmten Fällen können auch mehrere Menschen haftbar gemacht werden. Etwa dann, wenn ein Kaufvertrag verschiedene Unterzeichner aufweist. In diesem Fall ist die gesamte Leistung gemäß § 421 BGB von jedem zu bewirken. Dies bedeutet, dass der Gläubiger von jedem einzelnen Schuldner die gesamte Leistung fordern kann - allerdings nur einmalig - und nicht nur einen Teil davon. Ist die Schuld gegenüber dem Gläubiger beglichen, können die Schuldner untereinander einen anteiligen Ausgleich verlangen.

Verjährung

Ein Geschädigter oder ein Käufer soll einen Missstand nicht unbegrenzt rügen dürfen. Als Verjährung, die im Zivilrecht in §§ 194 ff. geregelt ist, wird die Frist für die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs bezeichnet. Es gelten folgende Verjährungsfristen:

- 5 Jahre bei Mängeln im Zusammenhang mit einem Bauwerk

- 30 Jahre bei dinglichen Rechten, sowie Rechten, die im Grundbuch eingetragen sind

- 3 Jahre in allen anderen Fällen (regelmäßige Verjährungsfrist)

Bei Verbraucherverträgen beginnt die Verjährungsfrist mit der Ablieferung der Kaufsache.

Anwalt prüft haftungsrechtliche Grundlagen und Konsequenzen

Wenn es um die Haftung geht, kann ein spezialisierter Rechtsanwalt Hilfestellung geben. Ein Anwalt für Miet-und Wohneigentumsrecht unterstützt beispielsweise Wohnungseigentümer und WEG-Verwaltungen bei Fragen rund um die Immobilie. Etwa wenn Unklarheiten in Bezug auf Kostentragung, Modernisierung, bauliche Veränderungen, Haftung des Verwalters etc. bestehen. Auch bei einem Anspruch auf Schadenersatz steht der Jurist für eine umfassende rechtliche Betreuung zur Verfügung. Einen drohenden Ablauf der Verjährungsfrist vermag ein Rechtsanwalt z.B. ebenfalls zu hemmen, um sich so bei der Durchsetzung etwaiger Ansprüche mehr Zeit zu verschaffen.