Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

Urheberrechtsverletzung

Eine Urheberrechtsverletzung bezeichnet einen Verstoß gegen die Urheberrechte. Das Urheberrecht gewährleistet den Schutz des geistigen Eigentums. Ein Verstoß liegt z. B. in folgenden Fällen vor:

- Änderung eines Werks (Bearbeitung, Umgestaltung)

- Missachtung der Verwertungsrechte (vgl. § 15 UrhG)

- Plagiat (fremdes Werk als eigenes ausgeben)

- Rechtswidrig hergestellte und verbreitete Kopien

Eine Kopie wird umgangssprachlich als Raub- oder Schwarzkopie bezeichnet, juristisch korrekt liegt eine gegen das Urheberrecht verstoßende illegale Kopie vor. Bei den Werken kann es sich um Bilder, Bücher, Datenbanken, Filme, Lieder, Programme und weiteres Material handeln.

Der Rechteinhaber setzt sich mit einer kostenpflichtigen Abmahnung zur Wehr. Dabei handelt es sich um eine außergerichtliche Unterlassungsaufforderung, die eine Erklärung zur Vermeidung des Wiederholungsfalls enthält. Verweigert der Abgemahnte die Unterlassungserklärung, droht ihm eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage.

Für den Urheber oder den Rechteinhaber entsteht ein Schaden in Höhe der legalen Kopie. Wer eine Urheberrechtsverletzung begeht, hat mit empfindlichen Strafen zu rechnen. Je nach Anzahl der unrechtmäßig kopierten Werke werden zwischen 300 bis 10.000 Euro verlangt. Die Anwaltskosten betragen 155 Euro (Deckelung), auch wenn einige Anwälte höhere Summen fordern. Wer bei der Dissertation das Urheberrecht verletzt (Plagiat), kann seinen Doktortitel verlieren.

Kopien in Eigengebrauch

Laut Urhebergesetz (§ 53 UrhG) ist es erlaubt, Filme und CDs zu privaten Zwecken zu kopieren. Es ist illegal, den Kopierschutz durch eine Software zu umgehen. In diesem Fall liegt keine Raubkopie vor, sondern ein Anspruch auf Schadenersatz und Nutzungsentschädigung. Der Schaden wird anhand einer fiktiven Lizenzgebühr berechnet, also anhand der Summe, die der Urheber beim ordnungsgemäßen Erwerb im Laden verdient hätte.

Rechtslage im Internet

Oft werden Tauschbörsen zum Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Werken aus dem Internet genutzt. Beim Download werden die Daten dabei automatisch zum Upload angeboten. Der Nutzen kann nichts dagegen unternehmen, da Filesharing (gemeinsamer Datenzugriff) auf diesem Konzept beruht. Es wird damit jedoch gegen das Verbreitungs- und Veröffentlichungsrecht des Urhebers verstoßen. Sogenannte Streamingportale (Serien und Filme im Browser) gehören einer juristischen Grauzone an, da die Daten auf dem Computer nur zwischengespeichert werden. Jedoch ist diese Sichtweise stark umstritten - hier wird von Anwälten manchmal abgemahnt. Wer sich Filme herunterlädt (download) anstatt sie sich "nur" anzusehen (streamen), macht sich definitiv strafbar.

Wer eine Abmahnung erhält, sollte einen Anwalt für Urheberrecht konsultieren. Privatpersonen können viele Fehler machen, insbesondere was den genauen Wortlaut der Unterlassungserklärung betrifft. Die Schadensersatzansprüche und Abmahnhöhe müssen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.