• Februar 2012

    Die Erlaubnis zur Hundehaltung erstreckt sich auf alle laut Mietvertrag mitvermieteten Nutzflächen. Also auch auf Nebengelasse und den Mietergarten. Ob der Mieter auch berechtigt ist, dort eine Hundehütte für seinen vierbeinigen Freund aufzustellen, ist jedoch nicht einheitlich geregelt. Der Mietvertrag oder Anhang zum Mietvertrag in Form der nachträglich erteilten schriftlichen Genehmigung zur Hundehaltung können dort andere Regelungen treffen. Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek entschied jedoch, dass es keine explizite Erlaubnis des Vermieters bedarf, wenn der Mieter eine Hundehütte im mitvermieteten Garten aufstellen will. Einzige Bedingung ist, dass die Bauordnungsrichtlinien eingehalten werden und das Tier artgerecht gehalten wird (AG Hamburg-Wandsbek, Az: 713 b C 736/95).

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