Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

Schulrecht

In den ersten beiden Dritteln des 20. Jahrhunderts befanden sich die Schulen in Deutschland quasi noch im rechtsfreien Raum. Als spezifisches Schulrecht kam lediglich ein ergänztes und präzisiertes Gewohnheitsrecht zum Einsatz, das mehr oder weniger auf einem historisch geprägten Sammelsurium ministerieller Erlasse basierte. Ein systematisches Gebilde aus entsprechenden Verordnungen und Gesetzen wurde erst Mitte der 1960er Jahre errichtet, wobei selbst heute noch Detailregelungen nach wie vor größtenteils in Form von Richtlinien oder Erlassen erfolgen.

Schulrecht: Länderspezifische Auslegung nähert sich immer weiter an

Da im deutschen Grundgesetz keinerlei Angaben zum sowohl primären als auch sekundären Bildungssektor zu finden sind, regeln die jeweiligen Bundesländer das Schulrecht autark, die länderspezifischen Rechtsgrundlagen des Schulwesens sind dabei im jeweiligen Schulgesetz formuliert. Allerdings unterscheidet sich im Endeffekt das anzuwendende Schulrecht von Bundesland zu Bundesland nur um Nuancen. Unterschiedlich werden in den Bundesländern zum Beispiel Themen wie die Dauer der Schulzeit, die Einführung der Zentralabiturs, der Umgang mit der Gesamtschule und der Förderschule sowie integrative Maßnahmen beurteilt. Allerdings werden diese Themengebiete auch in der Politik kontrovers diskutiert und behandelt, ein einheitlicher Umgang mit dieser Materie ist noch in weiter Ferne. So haben die Länder dann auch jeweils unterschiedliche Lösungen zu diesen Themengebieten entwickelt, wobei es mittlerweile zu einer deutlichen Annäherung gekommen ist.

Kultusministerkonferenz forciert die Standardisierung des Schulrechts

Das heute praktizierte Schulrecht wird im Rahmen von konvergenten Trends aber trotzdem so einheitlich wie möglich gestaltet. Dies liegt vor allen an der Kultusministerkonferenz. Auf dieser werden Vereinbarungen und Absprachen zwischen den Kultusministern und damit zwischen den einzelnen Bundesländern getroffen, was einer Vereinheitlichung des Schulrechts zu Gute kommt. So haben sich die Länder zum Beispiel auf die gegenseitige Anerkennung von Bildungs- bzw. Schulabschlüssen und Lehrbefähigungen verständigt. Diese Maßnahme erleichtert zum Beispiel das Arbeiten respektive das Lernen und Studieren auch in einem Bundesland fernab der eigenen Heimat.

Dabei umfasst das deutsche Schulrecht länderübergreifend folgende Teilgebiete:

- Allgemeine Grundlagen (Auftrag der Schule).

- Struktur: Aufbau und Gliederung des Schulwesens.

- Schulträgerschaft (Schulentwicklungsplanung, Finanzierung, Unterhalten von Privatschulen, Schulbezirke etc.)

- Schulorganisation (Schulformen, Bildungsgänge, Unterrichtsinhalte, Schulaufsicht, Pflichten und Rechten der Schulleitung etc.)

- Unterricht und Pädagogik (Rechte und Pflichten der Schüler, Schulpflicht, Erziehungsziele, Lehrpläne, Pädagogische Maßnahmen, Leistungsbeurteilung, Datenschutz etc.)

- Dienstrecht für Lehrer (Beamtenrechtliche Regelungen, Dienstordnung, Lehrerausbildung, Stellenausschreibungen, Beförderungen, pädagogische Freiheiten)

Mitwirkung von Schülern sowie Erziehungsberechtigten (Schulverfassung, Mitbestimmungsgremien, Schulkonferenz, Schülerzeitungen, Mitwirkungsrecht der Erziehungsberechtigten)