Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

IT-Recht

Welche Gebiete das IT-Recht umfasst

IT-Recht in dieser Bezeichnung hat seine Bedeutung im Jahr 2006 mit der Einführung des Anwaltstitels "Fachanwalt für Informationstechnologierecht" erlangt. Frühere Bezeichnungen wie Computerrecht oder EDV-Recht werden heute dagegen kaum noch verwendet. In der täglichen Praxis ergeben sich oftmals auch Überschneidungen mit anderen Rechtsgebieten, wie etwa dem Kapital-, Bank-, Verwaltungs-, Arbeits-, Medien- sowie Arbeitsrecht. Angesichts dieser häufigen Überschneidungen hat sich das IT-Recht in grenzübergreifende Anwendungsbereiche wie dem IT-Strafrecht, Softwarerecht oder dem Datenschutzrecht etabliert. In deutschen Gesetzen gibt es zwar keine abstrakte Definition hierzu, wobei unter § 5 Abs. r der Fachanwaltsordnung (FAO) folgende Abkürzung zu IT-Recht zu finden ist: "Informationstechnologierecht (IT-Recht)".

Eine Beschreibung des Rechts der Informationstechnologie befindet sich in § 14k FAO. Hier werden die Kenntnisse erwähnt, die ein Anwalt zum Erwerb des Titels "Fachanwalt für Informationstechnologierecht" nachzuweisen hat. Unter anderem sind dies:

- das Recht der Kommunikationsdienste und -netze, vor allem das Recht der Telekommunikation

- das Recht des Datenschutzes sowie der Sicherheit der Informationstechnologien einschl. Signaturen sowie Verschlüsselung

- Schutz des geistigen Eigentums (Immaterialgüterrecht) mit Bezügen zum Kennzeichenrecht, vor allem Domainrecht

- Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs

- Vertragsrecht der Informationstechnologien, einschl. der Gestaltung individueller AGB und Verträge

Das neue Zeitalter des E-Commerce

Beim Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs handelt es sich um einen Rechtsbereich, der oftmals Anlass für Streitigkeiten bietet. Im Mittelpunkt stehen hierbei die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum elektronischen Rechtsverkehr sowie Fernabsatz (§§ 312b bis 312g sowie 355 bis 357 BGB). Diese gesetzlichen Vorschriften regeln den Vertrieb von Dienstleistungen oder Waren über das Telefon, E-Mail, Internet sowie Katalog-Bestellungen im Zusammenhang mit einem Versandhandel. Geregelt wird hierbei eine Vielzahl von Informationspflichten. Für einen Online-Shop wird etwa vorgeschrieben,

- wie die Darstellung und Gestaltung des Bestell-Buttons bzw. des Bestellvorgangs zu erfolgen hat,

- dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen explizit zur Kenntnis genommen werden müssen,

- dass bereits zu Beginn des Bestellvorgangs der Gesamtpreis (exklusiver evtl. Zusatzleistungen) angezeigt werden sollte,

- welche Mindestinformationen ein Impressum beinhalten muss.

Immer wieder kommt es ferner zu Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem bestehenden Rückgabe- (§ 356 BGB) und Widerrufsrecht (§ 355 BGB) und den dazugehörigen Belehrungen. Auch das Wettbewerbsrecht ist von Bedeutung, dessen Regelungen im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zu finden sind. Problematisch sind etwa vergleichende oder irreführende Werbeaussagen. Im Clinch mit Kunden und Verbraucherschützern geraten Unternehmen oft auch in Bezug auf den Datenschutz. Hier finden sich etwa die Vorschriften über unzumutbare Belästigungen, wenn etwa ein Verbraucher per E-Mail, SMS, Telefax oder Telefon kontaktiert wird. Verbraucherzentralen oder Konkurrenten könnten eine Abmahnung veranlassen, die Unterlassung verlangen oder gar auf Gewinnabschöpfung klagen. Nicht zuletzt müssen Unternehmen die Vorgaben der Preisangabeverordnung (PangV), des Internetrechts, des Telemediengesetzes sowie spezieller Normen (z.B. Heilmittelwerberecht oder Textilkennzeichnung) beachten.