• November 2010

    Anlass für ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 14. Oktober 2010 war die Klage eines Gebrauchtwagenbesitzers. Nach einem Motorschaden wollte der Käufer, die im Versicherungsvertrag für solche Fälle festgelegte Summe erhalten. Die Versicherung verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der Autobesitzer habe eine vorgeschriebene Inspektion versäumt. Eine Vertragsklausel hatte aber festgelegt, dass solche Inspektionen nur durch die Vertragswerkstatt durchgeführt werden können. Soll sie in einer anderen Werkstatt durchgeführt werden, muss sie durch den Händler oder die Versicherung eigens freigegeben werden müssen. Der Gebrauchtwagenkäufer wird durch diese Klausel unangemessen benachteiligt, entschied der BGH. Zudem sei eine Notwendigkeit für die Einschränkung nicht ersichtlich. (Az: VIII ZR354/08vom 14. Oktober 2010) Unwirksam ist auch eine zweite Vertragsklausel, wonach der Käufer erst nach Vorlage der Reparaturrechnung die Summe erstattet bekommt, ist laut BGH nicht rechtens.

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