Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

eBay

Gesetzliche Regelungen bei eBay Verträgen

Deutschlandweit gehören die Webseiten von eBay zu denen, die am häufigsten von Internetnutzern aufgerufen werden. Auf der Plattform handeln dabei neben Privatpersonen auch viele Unternehmen. Hierbei ergeben sich vielfältige Rechtsfragen, die mit dem Abschluss des Vertrags und gegebenenfalls mit einem Betrug im Zusammenhang stehen. Eingangs sei erwähnt, dass mit Auktionsende in der Regel ein verbindlicher Kaufvertrag im Sinn des §§ 433 ff BGB geschlossen wird. Eine Versteigerung im Rechtssinne gemäß § 156 BGB stellt eine Auktion auf eBay dagegen nicht dar. Der Kaufvertrag, der mit dem Höchstbietenden zustande kommt, ist durch Zahlung sowie Lieferung der Ware zu erfüllen. Nach Einstellung des Angebots auf den Seiten von eBay wird dieses unwiderruflich und rechtsverbindlich. Eine Ausnahme hiervon kann lediglich dann gelten, wenn zwischen dem Marktwert und dem erzielten Kaufpreis der Ware ein erhebliches Missverhältnis vorliegt. Dies gilt im Übrigen auch bei der Option "Sofort-kaufen", bei welcher ein Interessent das Angebot durch Anklicken annimmt. Auch der Einsatz eines Bietagenten bei der Ersteigerung ändert nichts am Vorliegen eines rechtsverbindlichen Vertrages. Kommt der Vertrag mit einem gewerblichen Verkäufer zustande, so steht dem Käufer ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Ausnahmen hiervon sind in § 312g Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Wird der Käufer nicht umfassend über das Widerrufsrecht und dessen Bedingungen und Fristen aufgeklärt, verlängert sich das Widerrufsrecht um ein Jahr. Bei Auktionen zwischen Privatperson und Gewerbetreibenden können die Gewährleistungsrechte nicht ausgeschlossen werden - dies gilt jedoch nicht bei Onlineauktionen zwischen Privatpersonen. Ein unwirksamer Gewährleistungsausschluss führt dazu, dass zwei Jahre lang die vollen Gewährleistungsrechte gelten.

Risiken im Zusammenhang mit einer Auktion auf eBay

Es zeigt sich, dass Handelnde auf eBay immer wieder Opfer von Betrug werden. So kommt es etwa immer wieder vor, dass sich Fremde das eigene Benutzerkonto zugänglich machen und anschließend Waren kaufen oder verkaufen. Dies kann für Besitzer des Accounts zum ernsthaften Problem werden, sofern er sein Mitgliedskonto nicht ausreichend vor dem Zugriff Dritter geschützt hat. Leider kommt es ferner immer wieder vor, dass Nutzer auf eBay mitbieten, ohne dabei tatsächlich an der Ware interessiert zu sein (sog. Spaßbieter). Ziel hierbei ist es, eine Ware weit unter Marktwert zu ersteigern, um im Falle einer Nichtlieferung hohe Schadenersatzansprüche geltend machen zu können. Problematisch ist ferner der vorzeitige Abbruch einer eBay Auktion, etwa weil das Höchstgebot zu niedrig ist. Auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay dies noch 12 Stunden vor Auktionsende erlauben, ist ein grundloser Abbruch nicht immer rechtens. Es gibt allerdings bestimmte Fälle, in denen der Käufer den Vertrag nicht erfüllen muss. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich dieser bei der Abgabe eines Angebots vertippt hat oder vom Verkäufer absichtlich über Eigenschaften der Ware getäuscht wurde. Der gewerbliche Verkäufer ist dabei gehalten, umfassend über die Eigenschaften und den vollständigen Preis zu informieren. Vorsicht ist auch beim Autokauf geboten, zumal auch auf eBay immer wieder Lockangebote eingestellt werden. Geplatzte Schecks, gestohlene Fahrzeuge sowie die Nichtlieferung des Wagens sind in diesem Zusammenhang nicht selten. All diese Fälle müssen oftmals mit einem Anwalt auf juristischem Wege geklärt werden.

Anwaltliche Unterstützung

Bei Fragen im Zusammenhang mit einer mangelhaften Ware, Gewährleistungs-, Widerrufsrecht, Übergabegarantien, Artikelbeschreibungen oder Urheberrecht kann ein Anwalt mit Rat und Tat behilflich sein. Auch Verkäufer können sich an einen Anwalt wenden, etwa bei mangelhafter Zahlung oder Erhalt negativer Beurteilungen. Tätig ist der Anwalt demnach sowohl für Verbraucher wie auch für Unternehmer.