Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

Architektenrecht

Da es für die Bestimmungen innerhalb des Architektenrechts kein einheitliches Gesetzbuch gibt, gilt dieses Segment als so genannte Querschnittsmaterie. So leitet ein Anwalt die relevanten Rechtsgrundlagen für den Bereich Architektenrecht zum Beispiel sowohl aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie aus der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure als auch aus den berufsrechtlichen Regeln der jeweils zuständigen Architektenkammern und aus den Architektengesetzen der deutschen Bundeländer ab. Einen hohen Stellenwert nehmen in Bezug auf das Architektenrecht dabei vornehmlich die Segmente Architektenhaftpflicht, Architektenvertragsrecht und das Architektenhonorarrecht ein, zudem stehen für einen Anwalt oftmals das Berufsrecht und das Urheberrecht im juristischen Fokus.

Eine Berufshaftpflichtversicherung ist Pflicht

Bei Rechtsstreitigkeiten geht es für einen Anwalt oftmals um die Frage, in welchem Umfang ein Architekt für architektonische und artverwandte Fehler haftet. Häufig sieht sich der Anwalt bzw. der Architekt diesbezüglich mit dem Vorwurf von Planungsfehlern konfrontiert, wobei der jeweilige Bauherr entsprechende Schadensersatzansprüche geltend macht. In erster Linie geht es dabei um nach der Fertigstellung aufgetretene Mängel bzw. Schäden an Gebäuden, um eine mangelhafte Bauüberwachung oder beispielsweise um eine Baukostenüberschreitung.

Daher ist jeder Architekt auch vom Gesetz her verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, hierbei müssen bestimmte Mindestversicherungsbedingungen eingehalten werden. Bei nachgewiesenen Überwachungs- bzw. Planungsfehlern, die erst nach dem Bau eines Gebäudes auffällig werden, muss ein Architekt dann seiner Gewährleistungspflicht nachkommen und Schadenersatz leisten. Auch eine nachträgliche Minderung des Honorars kommt in Betracht.

Inhalte im Architektenvertrag sind erst einmal frei verhandelbar

Die grundsätzlichen Rechte und Pflichten eines Architekten, aber auch der entsprechenden Auftraggeber, sind über das Architektenvertragsrecht geregelt. Ein Architektenvertrag kann sowohl mündlich als auch in schriftlicher Form geschlossen werden. Inhaltlicher Gegenstand eines solchen Vertrags ist vor allem die Festlegung über vereinbarte Leistungen des Architekten, die fixierten Termine und das Honorar. Allerdings besteht im Grundsatz bei einem Architektenvertrag entsprechende Vertragsfreiheit. Das bedeutet im Hinblick auf das Architektenrecht, dass die vertraglich fixierten Rechte und Pflichten im Grunde genommen frei verhandelbar und nicht vom Gesetzgeber festgelegt sind. Im Bedarfsfall setzen das BGB und die HOAI entsprechende Regeln. Auch die Festlegung des Honorars kann im Prinzip als Verhandlungssache deklariert werden. Hier hat allerdings die HOAI Mindest- und Höchstsätze für die wichtigsten Architektenleistungen definiert, die zwingend für Architekt und Auftraggeber sind.