Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

Impressum

Das Impressum dient bei einer Publikation (Zeitung, Webseite, Flyer) dazu, den verantwortlichen Herausgeber schnell und einfach feststellen zu können. Die Gründe für die Notwendigkeit eines Impressums sind vielfältig. Der wichtigste Grund ist die mögliche rechtliche Haftung für getätigte Aussagen. Zwar unterliegen auch schriftliche Erzeugnisse grundsätzlich der in Artikel fünf des Grundgesetzes garantierten Meinungsfreiheit. Diese stößt allerdings dort an ihre Grenzen, wo die Rechte anderer betroffen sind. Niemand muss sich beleidigen oder verleumden lassen. Geschieht dies etwa in einem Zeitungsartikel, so ist nicht nur der Journalist haftbar, welcher die Beleidigung niedergeschrieben hat, sondern auch der Verlag, welcher diese veröffentlicht und damit einer breiten Menge von Lesern zugänglich gemacht hat (Störerhaftung). Gleichzeitig dient das Impressum aber auch dazu, den Kontakt zu den Urhebern eines schriftlichen Werkes zu vereinfachen, wenn es etwa um die Übernahme von Texten in andere Druckerzeugnissen geht.

Enthalten sein müssen im Impressum der Name des Autors und dessen Anschrift. Alternativ kann hierbei die Anschrift der Redaktion bzw. des Verlages angegeben werden. Hierbei geht es darum, den presserechtlich Verantwortlichen in ausreichend klarer Form zu benennen. Weiterhin sind im Impressum oftmals Angaben zum Zeitpunkt des Erscheinens sowie zum Erscheinungsort gemacht. Letzterer ist vor allem für wissenschaftliche Zitate von entscheidender Bedeutung. Bei Zeitungen und Zeitschriften erfolgen zudem oftmals Hinweise zur Erscheinungsform. Sofern es sich um die Publikation oder Webseite eines Unternehmens oder eines Freiberuflers handelt finden sich außerdem häufig Angaben zur steuerlichen Situation bzw. zur Mitgliedschaft in berufsständischen Vereinigungen.

In Deutschland sind die entscheidenden Grundsätze zur Impressumspflicht im Telemediengesetz niedergelegt. In diesem Zusammenhang ist vor allem § 5 TMG von besonderer Bedeutung. Der Verstoß gegen die Pflicht zum Impressum ist nach § 16 TMG eine Ordnungswidrigkeit und kann nicht nur abgemahnt, sondern außerdem mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro belegt werden. Diese Pflicht betrifft nicht nur gewerbliche Publikationen. Auch private Veröffentlichungen unterliegen gegebenenfalls dem Telemediengesetz. Denn in § 5 TMG wird ausgeführt, dass die Impressumspflicht für solche Publikationen besteht, die "in der Regel gegen Entgelt" angeboten werden. Von daher sollte man auch als Privatperson besser keine Abmahnung riskieren und im Zweifel jede eigene Webseite und sonstige Publikation mit einem Impressum versehen.