• Februar 2011

    Dieses Urteil vom 10.11.2010 des Bundesgerichtshofes ist besonders für Mieter von Interesse. Vermieter können demnach nun mit einer Vertragsklausel im Mietvertrag eine wesentlich höhere Quadratmeterzahl angeben als tatsächlich vorhanden ist.

    Der Vermieter hatte im Mietvertrag die Wohnungsgröße mit ca. 54,78 qm angegeben, tatsächlich betrug diese lediglich 42,98 qm und war damit etwa 22 Prozent kleiner als angegeben. Die Mieterin hat daraufhin eine Mietminderung von 24% vorgenommen und wurde daher vom Vermieter verklagt. Weil das Amtsgericht der Mieterin Recht gab und dem Vermieter nur einen geringen Anteil der geforderten Summe zusprach, ging der Kläger in Berufung. Der Bundesgerichtshof änderte das Urteil des Amtsgerichts ab und verurteilte die Mieterin zur Zahlung der restlichen Summe (VIII ZR 306/09). Grund: Der Vermieter hatte im Mietvertrag als Klausel hinzugefügt, dass die Angabe zur Wohnungsgröße wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes dient und das der räumliche Umfang der gemieteten Sache sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume ergibt. Die Angabe der Wohnungsgröße sei damit keine verbindliche Vereinbarung.

    Somit müssen Mieter nicht mehr nur Flächenabweichungen bis zu 10 Prozent akzeptieren, sondern sogar bis zu 20 Prozent und mehr hinnehmen. Es reicht aus, wenn der Vermieter im Mietvertrag festhält, dass die Wohnflächenangabe nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes diene. Damit können Vermieter nun künftig ungestraft Falschaussagen zur Wohnungsgröße treffen und Fantasiezahlen angeben.

    Die Vermieter wird es freuen, jedoch der Mieter muss sich nun selbst vor Täuschung und ungerechtfertigten Kosten schützen. Die Angabe der betreffenden Klausel im Mietvertrag sollte auf jeden Fall stutzig machen, eine realistisch angegebene Quadratmeterzahl hat diese nämlich gar nicht nötig.

    Foto: Alfred Heiler, pixelio.de