• März 2012

    Der angesparte Resturlaub eines Kalenderjahres verfällt leider auch bei Krankheit nach 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres, auch wenn Arbeitnehmer ihn wegen Erkrankung im Laufe des betreffenden Jahres nicht in Anspruch nehmen konnten. Auch müssen Arbeitgeber nach Ablauf dieser Frist die verbliebenen Urlaubstage bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ausbezahlen. Natürlich kann von Seiten des Arbeitgebers ein Kompromiss gefunden werden, so dass die Nachteile einer langfristigen Erkrankung nicht so schwer ins Gewicht fallen.

    Klagen der Arbeitnehmer auf diese Forderung haben wenig Aussicht auf Erfolg, da es zwischenzeitlich mehrere Urteile zu diesen Fällen gibt, die klarstellen, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf späte Auszahlung oder Gewährung von Resturlaub hat.

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