• November 2010

    Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass ein EU-Führerschein nur dann in Deutschland anerkannt wird, wenn der Führerscheinbesitzer zum Zeitpunkt der Ausstellung der Fahrerlaubnis tatsächlich im ausstellenden Land seinen Wohnsitz hatte, und dass deutsche Behörden und Gerichte berechtigt sind, sich darüber direkt bei den ausländischen Behörden zu informieren.
    Dieses Grundsatzurteil erschwert den sog. Führerscheintourismus: viele Deutsche, die ihre Fahrerlaubnis verloren haben, erwerben unkompliziert - und vor allem ohne medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) - im EU-Ausland einen neuen Führerschein.
    Die Kläger, zwei Autofahrer aus NRW, hatten in Polen ausgestellte EU-Führerscheine. Sie beriefen sich darauf, dass EU-Führerscheine in allen EU-Staaten ohne Formalitäten anerkannt werden müssen. Da sie jedoch ununterbrochen in Deutschland mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet waren und nicht wie erforderlich 185 Tage in Polen gewohnt hatten, wird ihr polnischer EU-Führerschein in Deutschland nicht anerkannt.

    Foto: R. B., pixelio.de