Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

Beurteilung

Es lassen sich zwei Arten von Arbeitszeugnissen unterscheiden:

- Das einfache Arbeitszeugnis: Enthält nur die reinen Daten über die Art und die Dauer des entsprechenden Arbeitsverhältnisses.

- Das qualifizierte Arbeitszeugnis: Hier werden über die Daten hinaus auch die Leistung und die Führung des Arbeitnehmers beurteilt.

Form und Sprache des Zeugnisses

Ein Arbeitszeugnis muss ebenso wie ein Zwischenzeugnis bestimmten formalen Anforderungen genügen, sagt das Arbeitsrecht: Es muss maschinenschriftlich, auf einem guten Papier und in deutscher Sprache verfasst sein. Die Beurteilung muss eigenhändig entweder vom direkten Vorgesetzten oder vom Arbeitgeber selbst unterschrieben sein. Neben der äußeren Form ist bei einer Beurteilung durch den Arbeitgeber auch die Sprache vorgeschrieben. Diese muss nicht nur klar und deutlich, sondern wohlwollend formuliert sein. Aus diesem Grund verwenden Arbeitgeber gerne Floskeln, mit denen sie das tatsächliche Verhalten des Arbeitnehmers umschreiben. Dann werden positive Formulierungen entweder verkürzt oder ganz weggelassen. Will ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer besonders loben, kann er das ebenfalls mit Hilfe solcher Floskeln und übermittelt beispielsweise beste Wünsche für seine Zukunft.

Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf eine Beurteilung durch den Arbeitgeber. Tatsächlich wird ein Arbeitszeugnis jedoch nur ausgestellt, wenn der Arbeitnehmer es auch ausdrücklich verlangt. Lediglich nach der Beendigung der Ausbildung ist der Arbeitgeber laut Gesetz zur Ausstellung eines Zeugnisses verpflichtet. Das Arbeitszeugnis muss wohlwollend formuliert sein, so dass die weitere berufliche Laufbahn des Arbeitnehmers nicht erschwert wird. Trotzdem muss der Arbeitgeber wahrheitsgemäß über die Stärken und die Schwächen seines Arbeitnehmers informieren. Weist eine Beurteilung negative Formulierungen oder andere gravierende Mängel auf, zu denen auch Rechtschreibfehler gehören, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass seine Beurteilung berichtigt wird. Dabei muss der Arbeitgeber im Zweifelsfall beweisen, dass seine Beurteilung der Wahrheit entspricht. Wer sich dagegen nicht ganz sicher ist, ob der Arbeitgeber ihn in seiner Beurteilung positiv dargestellt hat, sollte die Formulierungen, die in seinem Zwischenzeugnis oder Zeugnis stehen, von einem Anwalt prüfen lassen.