• April 2012

    Haftet ein Schnellrestaurant für die Verbrennungen, die sich ein Kunde durch heißen Kaffee zugezogen hatte? Diese Frage musste das Landgericht München klären und sagte im vorliegenden Fall ganz klar: Nein. Um nämlich auch den zweiten Kaffeebecher durch das Autofenster zu übernehmen, hatte sich eine Frau den zuerst übernommenen zwischen die Oberschenkel geklemmt. Dabei sprang der Deckel ab und der Kaffee schwappte heraus. Für die Verbrennungen zweiten Grades, die sie erlitt, wollte sie nun 1500 Euro Schmerzensgeld erstreiten und gab an, der Deckel sei nicht korrekt aufgesetzt worden. Das freilich konnte sie nicht nachweisen. Sachgerecht aufgesetzter Deckel hin und her – letztendlich sei das nicht entscheidend, urteilte das Landgericht München und wies die Klage ab. Die Gefahr sei ganz klar zu erkennen gewesen und das Risiko für ein verantwortungsvolles Handeln der Kunden unterliege nicht der Verkehrssicherungspflicht des Restaurants.

    AZ 30 S 3668/11 LG München 10.11.2011

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