Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

Schmerzensgeld

Wer einem anderen unberechtigt Schaden zufügt, ist nach dem Bürgerlichen Recht zum Schadensersatz verpflichtet. Bei Schäden muss es sich nicht immer um Vermögensschäden handeln, es gibt auch immaterielle Schäden. Bei vielen Rechtsverletzungen treten Vermögensschäden und immaterielle Schäden zusammen auf. Das Schmerzensgeld dient dabei als Schadensersatz für die immateriellen Schäden. Es soll Körperschäden, seelische Belastungen, Unwohlgefühle und Unannehmlichkeiten ausgleichen und - soweit möglich - wiedergutmachen. Es erfüllt daher über den reinen Schadensersatz hinaus auch eine Sühne- oder Genugtuungsfunktion. Der Ausgleich ist ggf. zusätzlich zu dem rein vermögensbedingten Schadensersatz zu leisten.

Genau definierte Fälle für Zahlungen

Während sich bei Vermögensschäden die Schadenssumme in der Regel recht genau beziffern lässt, ist das bei immateriellen Schäden schwierig. Der Gesetzgeber hat daher den Anspruch auf Schmerzensgeld auf bestimmte Fälle begrenzt. Rechtsgrundlage bildet § 253 BGB. Danach kann Schmerzensgeld grundsätzlich bei

- Körperverletzungen,

- Gesundheitsbeeinträchtigungen,

- Verletzung der persönlichen Freiheit,

- sexueller Nötigung.

gefordert werden. Weitere gesetzliche Anwendungsfälle sind Verstöße gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz und vertane Urlaubszeit bei mangelnder Leistung eines Reiseveranstalters. Darüber hinaus wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Privat- und Intimsphäre, persönliche Ehre, informationelle Selbstbestimmung und weitere persönliche Rechte) ein Anspruch auf Schmerzensgeld anerkannt.

Schwierig - die Höhe der Entschädigung

Die Festlegung der Schmerzensgeld-Höhe ist oft eine Herausforderung. Sofern sich die Beteiligten nicht einvernehmlich einigen können - was häufig der Fall ist -, ist eine richterliche Entscheidung notwendig. Ohne Rechtsanwalt lassen sich Schmerzensgeld-Ansprüche in der Regel nicht durchsetzen. Die Höhe des Schmerzensgeldes orientiert sich meist an früheren Gerichtsurteilen zu ähnlich gelagerten Fällen. In der Praxis werden sogenannte Schmerzensgeld-Tabellen - zum Beispiel die jährlich aktualisierte Beck'sche Schmerzensgeld-Tabelle - angewandt. Die Angaben dienen allerdings nur als ungefähre Anhaltspunkte, da immer die Umstände des jeweiligen Falles zu würdigen sind und meist individuelle Besonderheiten vorliegen.

Zurückhaltende Rechtsprechung

Insgesamt ist die deutsche Rechtsprechung im Vergleich zu anderen Ländern (zum Beispiel den USA) eher zurückhaltend bei der Zuerkennung und Bewertung von Schmerzensgeld-Ansprüchen. Als höchste Summe wurde bislang ein Schmerzensgeld in Höhe von 700.000 Euro zugesprochen. Meistens liegen die Urteile deutlich darunter, Fälle über 10.000 Euro sind die große Ausnahme.