Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

Urheberrecht

Die Aufgabe des Urheberrechts ist es, das Recht des Urhebers an den von ihm geschaffenen Werken zu schützen. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen sind vor allem im Urhebergesetz (UrhG), im Verlagsgesetz (VerlG) sowie im Wahrnehmungsgesetz (WahrnG) zu finden.

Das Urheberrecht schützt das Werk

Nach § 1 UrhG sind Werke der Kunst, Wissenschaft und Literatur der Schutzgegenstand des Urheberrechts. § 2 Abs. 2 UrhG beschreibt Werke als "persönliche geistige Schöpfungen". Damit etwas als "Werk" gilt, müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein. So liegt nur dann ein Werk vor, wenn es das Ergebnis von persönlichem Schaffen ist. Darbietungen und Gegenstände, die von Tieren oder Maschinen erzeugt wurden, sind somit kein Werk. Das Kriterium der wahrnehmbaren Formgestaltung ist dann erfüllt, wenn nicht bloß Ideen vorliegen, sondern das Ergebnis geistigen Schaffens tatsächlich wahrnehmbar geworden ist. Des Weiteren muss ein Werk einen gewissen geistigen Gehalt aufweisen. Dies ist dann der Fall, wenn es in der Lage ist, beim Betrachter eine Gefühls- und/oder Gedankenwelt zu erzeugen. Darüber hinaus liegt ein Werk nur dann vor, wenn es eine eigenpersönliche Prägung besitzt, wenn es sich also durch ein gewisses Maß an Originalität und Individualität auszeichnet. Zu den einzelnen Arten von Werken zählen unter anderem Sprachwerke wie Romane oder Reden, Musikwerke sowie Computerprogramme.

Die Verletzung des Urheberrechts

Eine Urheberrechtsverletzung kann dann vorliegen, wenn das Werk eines Dritten mit dem urheberrechtlich geschützten Werk identisch oder ihm sehr ähnlich ist. Wird das Urheberrecht verletzt, so kann dies strafrechtliche, zivilrechtliche und wettbewerbsrechtliche Folgen nach sich ziehen. Die folgenden Verhaltensweisen können strafrechtlich verfolgt werden: Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk unerlaubt verwertet, dann kann dies nach § 106 des Urhebergesetzes eine Geldstrafe oder eine bis zu dreijährige Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Das selbe Strafmaß gilt auch, wenn eine Urheberbezeichnung unzulässig angebracht wird (§ 107 UrhG). Wird das Urheberrecht durch die Manipulation technischer Schutzmaßnahmen verletzt, zum Beispiel durch das Entfernen des Kopierschutzes, dann kann gemäß § 108 UrhG eine Geldstrafe oder eine bis zu einjährige Freiheitsstrafe die Folge sein. Bei einer Urheberrechtsverletzung kann der Urheber auch zivilrechtliche Ansprüche geltend machen. Hierzu zählen unter anderem der Anspruch auf Beseitigung nach § 97 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. UrhG, der Anspruch auf Unterlassung gemäß § 97 Abs. 1, S. 1, 2. Alt. UrhG sowie der Anspruch auf Schadensersatz nach § 97 Abs. 1, S. 1, 3. Alt. UrhG. Ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch kann auch auf Grundlage des Wettbewerbsrechts erfolgen. Die entsprechenden Regelungen sind § 3, 8 und 9 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).