Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

GmbH

Grundsätzlich kann eine GmbH durch einen oder aber auch mehrere Gesellschafter aus der Taufe gehoben werden. Dabei können nicht nur Personen eine GmbH gründen, sondern auch rechtsfähige Gesellschaften wie zum Beispiel die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), die KG (Kommanditgesellschaft) oder zum Beispiel die OHG (offene Handelsgesellschaft). Vor der Gründung müssen die Gründer oder der Gründer einen entsprechender Gesellschaftsvertrag erstellen, der anschließend auch notariell beurkundet werden muss. Innerhalb dieses Vertrages werden die jeweiligen Mitwirkungspflichten der involvierten Gründer sowie die künftig geltende Satzung festgehalten. Zudem müssen in Deutschland die Gesellschafter bzw. Gründer ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro erbringen. Auf die Höhe dieses Stammkapitals ist dann auch die Haftung begrenzt.

Die angesprochene Satzung muss dabei zwingend folgende Punkte beachten:

- Der Unternehmensname muss mit dem Zusatz GmbH, Ges.m.b.H. oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung versehen sein.

- Der gesetzlich zulässige Zweck der Gesellschaft muss benannt werden.

- Der Firmensitz muss angegeben werden.

- Die Höhe des eingelegten Stammkapitals muss ersichtlich sein.

- Die jeweiligen Geschäftsanteile (bei mehreren Gründern) müssen klar definiert sein.

Solange der Gesellschaftsvertrag noch nicht notariell beurkundet worden ist, hat das Unternehmen den Status einer so bezeichneten Vorgründungsgesellschaft. Nach dem Vorliegen eines notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrags erfolgt anschließend dann eine ebenfalls notariell beglaubigte Handelsregisteranmeldung. Solange die Eintragung in das Handelsregister noch nicht erfolgt ist, der Gesellschaftsvertrag aber schon notariell beurkundet wurde, fungiert das Unternehmen als GmbH i.G. (in Gründung). Als so genannte Vorgesellschaft ist das Unternehmen in dieser Phase schon zum Teil rechtsfähig und kann zum Beispiel bereits Büroraum oder Grundstücksfläche erwerben.

Als Handelsgesellschaft fällt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter das Handelsrecht. Somit gelten für eine GmbH quasi die gleichen Regeln wie für Kaufleute, wobei die rechtlichen Grundlagen auf dem in Deutschland gültigen Gesellschaftsrecht basieren. So lassen sich explizite Vorschriften sowohl im GmbHG als auch im HGB, in der Insolvenzordnung (InsO) sowie im Umwandlungsgesetz (UmwG) finden.

Die Grundlage für das kaufmännische respektive wirtschaftliche Handeln ist bei einer GmbH immer das Grund- bzw. Stammkapital, das eingebracht werden muss. Mit diesem Gesellschaftsvermögen haftet die GmbH dann auch für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das Privatvermögen der jeweiligen Gesellschafter bleibt in diesem Fall unberührt. Aber: Gerade bei kleineren Betrieben müssen die Gesellschafter in der Regel persönlich bürgen, wenn ein Kredit aufgenommen werden soll. Und für die entsprechende Rückzahlung werden dann die Bürgen bzw. die Gesellschafter persönlich belangt.

Für einen bestellten Geschäftsführer einer GmbH gilt die "beschränkte Haftung" demgegenüber nicht im herkömmlichen Sinne. Sollte er nämlich seine Pflichten verletzen, kann er quasi solidarisch für den entstandenen Schaden verantwortlich und damit haftbar gemacht werden. Verletzt er diesbezüglich seine Obliegenheiten bzw. Pflichten, drohen ihm eine Geldstrafe oder sogar bis zu fünf Jahre Gefängnis.