• März 2013

    Die Untersuchungshaft kann nur durch einen Richter durch einen Haftbefehl angeordnet werden. Zuvor stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten. Dieser Haftbefehlsantrag kann vor einer Festnahme durch die Polizei erfolgen oder auch nach einer Festnahme durch die Polizei.

    Ein Haftbefehl wird angeordnet, wenn ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund wie Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr vorliegt und die Haft im Übrigen auch verhältnismäßig ist.

    Bei der Festnahme ist der Festgenommene über den Grund der Festnahme zu informieren, so bald wie möglich muss ihm der Haftbefehl bekannt gegeben werden, von dem er eine Abschrift zu erhalten hat.

    Jederzeit kann der Festgenommene einen Anwalt informieren.

    Nach einer Festnahme ist der Verhaftete spätestens am nächsten Tag dem zuständigen Richter oder dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.

    Der Richter soll feststellen, ob die richtige Person festgenommen wurde. Ist dies erfolgt soll er den Festgenommenen über den Gegenstand der Beschuldigung vernehmen. Dabei soll er die belastenden Umstände bekannt geben und über die Rechte sich zu äußern oder schweigen aufklären.

    Danach wird der Richter entscheiden, ob der Haftbefehl aufrechterhalten wird und er muss über eine Aussetzung des Haftbefehls entscheiden. Eine Aussetzung des Haftbefehls kann bei Vorliegen von Fluchtgefahr dann erfolgen, wenn andere Maßnahmen wie eine polizeiliche Meldeauflage oder Entzug des Reisepasses oder eine Sicherheitsleistung als ausreichend erscheinen.

    Über die Fortdauer der Haft muss der Richter unverzüglich einen Angehörigen oder eine Person des Vertrauens des Festgenommenen benachrichtigen. Wenn keine Verdunkelung droht, darf der Festgenommene auch selbst einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigen.

    Wenn der Richter die Aufrechterhaltung der Haft beschlossen hat, muss er über die Möglichkeit von Haftprüfung und Haftbeschwerde belehren.

    Auch in der Haft hat der Festgenommene das Recht jederzeit einen Rechtsanwalt benachrichtigen zu lassen.

    Für Untersuchungsgefangene gibt es keine Arbeitspflicht und die Haftregeln sind unter Umständen zur Verhinderung von Flucht und Verdunkelung strenger als für in Strafhaft befindliche Insassen.

    Die U-Haft endet mit Aufhebung des Haftbefehls oder dessen Außervollzugsetzung.

    Rechtsanwalt Malte Höpfner

    Allee der Kosmonauten 28

    12681 Berlin

    Tel.: 030-5480 1493

    E-Mail : Hilfe@Straf-Kanzlei.de