Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

Patentrecht

Grundlage des deutschen Patentrechts bildet das Patentgesetz. Es geht in seinen Ursprüngen auf das Jahr 1877 zurück - nicht zufällig die Gründerzeit, die durch besonders viele Erfindungen geprägt war. Daneben spielt heute auch das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) für Patentanmeldungen eine wichtige Rolle.

Was ist eine Erfindung?

Der Schutzgedanke des Patentgesetzes kommt in der Einräumung eines zeitlich befristeten Monopols für den Erfinder zum Ausdruck. Während der Dauer des Patentschutzes hat er das alleinige Nutzungsrecht für seine Erfindung. Mit dieser bevorzugten Stellung soll es ihm ermöglicht werden, über die ausschließliche Vermarktung die oft hohen Forschungs- und Entwicklungskosten zu decken.

Damit eine Erfindung als patentfähig angesehen wird, sind nach dem Patentrecht mehrere Bedingungen zu erfüllen:

- es muss sich um eine Neuheit handeln,

- sie muss durch eine erfinderische Tätigkeit zustande gekommen sein,

- die Innovation muss gewerblich anwendbar sein.

Vor allem die Begriffe "Neuheit" und "erfinderische Tätigkeit" bieten Spielräume für Interpretationen. Was ist wirklich neu oder stellt nur eine logische Fortentwicklung dar? Liegt eine Erfindung vor oder nur eine Entdeckung oder neue Erkenntnis? Wo sind die Grenzen zu schon bestehenden Erfindungen? Damit befasst sich die Patentgerichtsbarkeit, insbesondere das Bundespatentgericht.

Von der Patentanmeldung zum Patentschutz

Zur Erlangung eines Patents ist eine Patentanmeldung erforderlich. Sie kann beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Europäischen Patentamt erfolgen. Zur Anmeldung gehört auch eine Patent- oder Offenlegungsschrift, in der die Erfindung erklärt wird. Die Patentschrift wird nach erfolgter Prüfung spätestens mit der Patentanmeldung veröffentlicht. Denn neben Patentschutz will das Patentrecht auch den Zugang zu erfinderischem Know-How ermöglichen.

Bis zur Erteilung einer Patenturkunde kann längere Zeit vergehen. Im Schnitt dauern die Prüfungsverfahren gut zwei Jahre, im Einzelfall auch deutlich länger. Die Laufzeit eines Patents beträgt 20 Jahre. Verlängerungen sind bei besonders langen Zulassungsverfahren möglich. Der Patentschutz verbietet jedem anderem als dem Patentinhaber die gewerbliche Nutzung der Erfindung. Bei Verletzungen des Patentrechts stehen dem Erfinder Schadensersatz-Ansprüche und ggf. auch andere Ansprüche (Auskunft, Vernichtung, Rückruf) zu.