• Dezember 2010

    Hat der Vermieter wegen Eigenbedarf gekündigt, so ist er beim Freiwerden einer vergleichbaren Wohnung verpflichtet, diese dem gekündigten Mieter anzubieten.

    Grundsätzlich darf ein Vermieter bei Eigenbedarf nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB den Mietvertrag kündigen. Allerdings treffen ihn auch nach der Kündigung besondere Sorgfalts- und Informationspflichten gegenüber dem Mieter; so muss er diesen davon in Kenntnis setzen, wenn der Eigenbedarf nachträglich wegfällt.

    Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch eine andere, dem Vermieter gehörende freiwerdende Wohnung dem gekündigten Mieter vorrangig angeboten werden muss. Unterlässt der Vermieter dies, so ist die Eigenbedarfskündigung unwirksam. Mit diesem Urteil trägt der BGH dem Willen des Gesetzgebers nach einem starken sozialen Mieterschutz Rechnung.
    (Aktenzeichen: VIII ZR 78/10 vom 13.10.2010)

    Foto: Uli Carthäuser, pixelio.de