Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

Insolvenzrecht

Der Weg zum Schuldenschnitt

Das Insolvenzrecht regelt in der Insolvenzordnung (InsO) den Ablauf eines Insolvenzverfahrens. Hierdurch bietet sich etwa überschuldeten Verbrauchern die Möglichkeit, sich innerhalb von sechs Jahren von ihren Schulden zu befreien, selbst wenn während der gesamten Laufzeit des Verbraucherinsolvenzverfahrens kein Vermögen oder pfändbares Einkommen erzielt werden kann. Verbrauchern, die wenigstens die Verfahrenskosten selbst übernehmen können, wird nach dem Insolvenzrecht gar eine Verkürzung des Verfahrens auf fünf Jahre in Aussicht gestellt. Sofern darüber hinaus nicht weniger als 35% der bestehenden Verbindlichkeiten innerhalb von drei Jahren getilgt werden, so ist das Ziel der Restschuldbefreiung bereits zu diesem Zeitpunkt erreicht. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Gläubiger auf ihr Geld warten oder wie hoch die Schulden ausfallen. Auch ist es nach dem Insolvenzrecht (§ 301 InsO) unerheblich, welche Rückzahlungen bislang an die Gläubiger erfolgten. Einen umfassenden Pfändungsschutz erreichen Verbraucher bereits mit der Eröffnung der Privatinsolvenz. Ein Gerichtsvollzieher darf von nun an kein Eigentum mehr pfänden oder die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen.

Ablauf eines Privatinsolvenzverfahrens

Im Wesentlichen besteht dieses aus drei Schritten:

1. Vorbereitung

Zunächst wird die Aussicht auf eine Entschuldung eingeschätzt. Bei Beauftragung eines Anwalts wird hierbei ein individueller Entschuldungsplan erstellt. Danach geht es darum, sich einen Überblick über die Schulden zu verschaffen und unpfändbares Vermögen zu schützen. Sind alle Schuldenpositionen und Gläubiger erfasst, unternimmt der Anwalt den Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbefreiung. Ein weiterer Versuch kann das Schuldbereinigungsverfahren sein, bei dem eine Einigung mit den Gläubigern mit Unterstützung des Gerichts angestrebt wird. Sollte dieses scheitern, wird ein Antrag auf Privatinsolvenz gestellt.

2. Insolvenzverfahren

Im Normalfall wird das Privatinsolvenzverfahren ungefähr fünf Wochen nach Antragstellung eröffnet. Diese Phase beansprucht in etwa ein Jahr. Das Gericht benennt zudem einen Treuhänder, der als einziger das pfändbare Vermögen des Schuldners verwerten darf.

3. Wohlverhaltensperiode

Diese kann wie bereits erwähnt gemäß Insolvenzrecht 3, 5 oder höchstens 6 Jahre betragen und beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In dieser Zeit können Geldbeträge angespart und Zuwendungen behalten werden. Im Anschluss an die Wohlfahrtsperiode kommt es schließlich zur Restschuldbefreiung (§ 300 Abs. 1 InsO). Der Betroffene ist schuldenfrei und die Gläubiger haben ihre Forderungen verloren.

Regelinsolvenz

Das Insolvenzrecht regelt aber auch den Konkurs von Unternehmen. Selbständige unterliegen hierbei nicht dem Verbraucher- sondern dem Regelinsolvenzverfahren. Hierbei ist ein Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen, entweder durch den Schuldner selbst oder durch einen seiner Gläubiger. Das Gericht entscheidet, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und kann im Eröffnungsverfahren Sicherungsmaßnahmen treffen, etwa:

- Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

- Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei Immobilien oder Mobiliarvermögen

- Postsperre

- Auskunftsplicht des Schuldners

Sofern sich die Kosten des Verfahrens aus der Masse (Vermögen) tragen lassen, wird das Insolvenzverfahren eröffnet und einem Insolvenzverwalter sämtliche Vergütungs- und Verwaltungsrechte des Schuldners übertragen. In der Regel sieht das Insolvenzrecht in dieser Zeit ein Vollstreckungsverbot für Forderungsinhaber vor. Diese haben ihre Forderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter anzumelden, während der Schuldner alle erforderlichen Unterlagen beibringen muss. Anschließend wird in einem Berichtstermin die wirtschaftliche Lage des Schuldners bekanntgegeben und über die Aussichten auf das Fortbestehen des Unternehmens diskutiert. Ist das Schicksal des Betriebs besiegelt, verwertet der Insolvenzverwalter gemäß Insolvenzrecht alle pfändbaren Wertsachen, Gegenstände und Vermögen des Schuldners. Nach Deckung der Verfahrenskosten wird das Geld zur Befriedigung der Gläubiger eingesetzt. Schließlich erfolgt die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.