Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

Privatinsolvenz

Wer sich verschuldet hat, die Forderungen der Gläubiger nicht tilgen und keine Einigung mit ihnen erzielen kann, hat zunächst die Möglichkeit, einen Schuldnerberater aufzusuchen. Gelingt es auch diesem nicht, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, der sämtliche Gläubiger zustimmen, ist der letzte Schritt die Privatinsolvenz. Die Privatinsolvenz muss beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden, das ist seit 1999 möglich. Für den Schuldner bedeutet das, sämtliche Schulden sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen. Er darf dabei keine falschen Angaben machen.

Wohlverhaltensphase

Wird die Privatinsolvenz genehmigt, beginnt die sogenannte Wohlverhaltensphase. Das pfändbare Einkommen des Schuldners wird einem Treuhänder unterstellt, das nicht pfändbare Einkommen beläuft sich bei einer nicht unterhaltspflichtigen Person auf 1.049,99 Euro. Ein P-Konto weist denselben Freibetrag auf. Um diesen zu erhöhen, müssen Unterhaltsverpflichtungen nachgewiesen werden, in diesem Fall gilt eine Regeltabelle, über die der Schuldnerberater Auskunft erteilen kann.. Weiterhin ist der Schuldner verpflichtet, jede zumutbare Arbeit anzunehmen und er darf in den folgenden Jahren kein Einkommen verschweigen. Gibt es pfändbares Vermögen, wird dieses verwertet. Nach Abzug der Gerichtskosten werden sämtliche über das nicht pfändbare Einkommen hinausgehenden finanziellen Mittel unter den Gläubigern verteilt. Bei einer Privatinsolvenz ist es natürlich untersagt, neue Schulden aufkommen zu lassen.

Nach drei bis sechs Jahren schuldenfrei

Normalerweise währt das Verfahren sechs Jahre. Hält sich der Schuldner an die Auflagen während der Wohlverhaltensphase, wird er nach Ablauf der sechs Jahre von sämtlichen Restschulden befreit. Seit Juli 2014 können neue Insolvenzverfahren auf drei Jahre verkürzt werden. Für den Schuldner bedeutet das jedoch erschwerte Bedingungen, denn in diesem Zeitraum müssen mindestens 35 Prozent der Forderungen zuzüglich der Gerichtskosten getilgt werden, um anschließend schuldenfrei gesprochen zu werden.

Die Gerichtskosten richten sich nach dem verwertbaren Vermögen. Ist keines vorhanden, wird eine Pauschale von etwa 1.500 Euro angesetzt, die sich mit den liquiden Mitteln prozentual erhöht. Kann der Insolvent keine 35 Prozent der Schulden tilgen, aber innerhalb fünf Jahren die gesamten Verfahrenskosten aufbringen, endet das Verfahren nach Ablauf dieses Zeitraumes. In allen anderen Fällen bleibt es bei einer sechsjährigen Wohlverhaltensphase. Unabhängig von der Dauer erfolgt nach jedem abgeschlossenen Privatinsolvenzverfahren ein Schufa-Eintrag, der nach drei Jahren gelöscht wird. Der Eintrag wird jedoch nicht, wie beispielsweise eine Kreditkündigung, negativ bewertet.