• Oktober 2010

    Unter dem Aktenzeichen 4C526/09 verhandelte das Amtsgericht Menden die Klage einer allein sorgeberechtigten Mutter gegen den Kindsvater, welcher Fotos seines Kindes für Jedermann frei, veröffentlichte. Dies geschah auf einer frei zugänglichen Internetseite, deren Zugang nur eine kostenlose Registrierung bedarf. Die Mutter als gesetzlicher Vertreter ihres Kindes war nicht mit der Veröffentlichung einverstanden und verklagte den Vater auf Unterlassung. Das Gericht gab ihrer Klage statt, da sie das Persönlichkeitsrecht des Kindes wahren muss, bis dieses geschäftsfähig ist bzw. bis Minderjährige einsichtsfähig sind. Ohne der Zustimmung der Mutter darf der Vater daher keine Fotos seines Kindes im Internet verbreiten.