Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

GEZ

Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) zog in den Jahren von 1976 bis 2012 die jeweiligen Rundfunkgebühren in Deutschland ein. Diese Abgaben waren im entsprechenden Rundfunkstaatsvertrag der deutschen Bundesländer festgelegt und entsprachen dem konzipierten Finanzierungsmodell des deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Seit dem 1. Januar 2013 zieht die nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" den jeweiligen Rundfunkbeitrag ein. Dieser Beitragsservice leitet die eingenommenen bzw. eingezogenen Gelder an die verschiedenen Landesrundfunkanstalten der ARD, an das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF), an das Deutschlandradio sowie an die insgesamt 14 Landesmedienanstalten, die für die Aufsicht und Kontrolle des privaten Rundfunks zuständig sind, weiter.

Die GEZ, die als Vorgängerorganisation 36 Jahre lang in Deutschland tätig war, hatte dabei ein klar umrissenes Aufgabenfeld. Ganz oben auf der Agenda stand grundsätzlich der Gebühreneinzug, der einher ging mit Teilaufgaben wie zum Beispiel die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, die Verpflichtung neuer Teilnehmer oder auch das Erlangen rückständiger Gebühren. Zudem war die GEZ mit der Gebührenplanung, der Teilnehmerbetreuung und etwaigen Gebührenbefreiungen betraut.

Die monatlich zu entrichtende Rundfunkgebühr betrug ab dem 1. Januar 2009 dabei 5,76 Euro bzw. 17,98 Euro bei Nutzung des Fernsehempfangs. Empfangsgeräte in Fahrzeugen oder gewerblich genutzten Räumlichkeiten waren zusätzlich anmelde- respektive gebührenpflichtig. Die Teilnehmer erhielten diesbezüglich einen Beitragsbescheid über die letztendlich fällige Summe pro Monat. Die Rundfunkgebühr umschloss dabei neben herkömmlichen Empfängern auch Geräte wie zum Beispiel internetfähige Computer.

Seit 2013 werden die Rundfunkabgaben jetzt haushaltsbezogen und einheitlich (17,98 Euro pro Haushalt und Monat) erhoben, für Gewerbebetriebe gelten eigene Regeln. Diese Umstellung wird von vielen Menschen als Zwangsabgabe tituliert, da eine Abmeldung wie in früheren Zeiten grundsätzlich nicht möglich ist. Teilweise wird dazu geraten, Widerspruch gegen einen entsprechenden Beitragsbescheid einzulegen, vielerorts wird auch ein entsprechend fachspezifischer Anwalt eingeschaltet, um im Hinblick auf das Medienrecht gegen die vermeintliche Zwangsabgabe vorzugehen.

Allerdings ziehen Wohngemeinschaften und auch Familien einen Vorteil aus der neuen Konstellation. Da die GEZ vorher noch jedes Gerät einzeln erfasste, ist nunmehr die einheitliche Zahlung pro Haushalt als günstigere Variante zu betrachten. Empfänger von Sozialleistungen, Arbeitslosengeldempfänger, taubblinde Menschen, Auszubildende und Studenten, die Bafög erhalten, sind zudem von der Gebühr generell befreit. Wer aber ansonsten die fällige Gebühr nicht bezahlt, begeht in Bezug auf das Verwaltungsrecht eine Ordnungswidrigkeit, was mit einem Bußgeld geahndet werden kann.