• September 2012

    Generell gilt: Der Verkehrsteilnehmer, auf dessen Seite sich das Hindernis befindet, muss warten.

    Ist allerdings die Straße breit genug, so muss nicht gewartet werden bis der Gegenverkehr durchgefahren ist. Dies geht aus einem Urteil des OLG Karlsruhe hervor. Im vorliegenden Fall fuhr ein Autofahrer an ein auf seiner Seite parkendes Auto vorbei. Es kam zu einer Kollision mit dem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer. Das Gericht entschied, dass sich der Autofahrer, der das parkende Auto umfuhr, eine Mitschuld vom einen Drittel anrechnen lassen muss. Der entgegenkommende Verkehrsteilnehmer bekam eine Schuldzuweisung von zwei Drittel. Dies wurde seitens des Gerichts damit begründet, dass der entgegenkommende Autofahrer nicht auswich, obwohl ausreichend Platz vorhanden war.


    OLG Karlsruhe Az. 10 U 214/03

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