Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

Unterhaltsrecht

Wer seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten kann, hat in Deutschland einen Anspruch auf Unterhalt. Verheiratete oder geschiedene Ehegatten, die Elternteile ehelicher oder nichtehelicher Kinder sowie die Verwandten in gerader Linie können unterhaltsverpflichtet sein. Seine gesetzliche Grundlage hat das Unterhaltsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Unterhalt wegen Verwandtschaft

Lediglich die Verwandten in gerader Linie (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel) sind einander unterhaltspflichtig, wobei der Kindesunterhalt der wichtigste Spezialfall des Verwandtenunterhalts ist. Der Unterhaltspflicht seinen Kindern gegenüber kann man auf verschiedene Weise nachkommen. Wer sein minderjähriges Kind betreut, erfüllt durch die Pflege und Erziehung seine Unterhaltspflicht. Ist das Elternteil an der Erziehung seines Kindes jedoch nicht bzw. kaum beteiligt, dann schuldet es Barunterhalt. Die Höhe des Barunterhaltes ist in der sogenannten "Düsseldorfer Tabelle" festgelegt und wird auf Grundlage verschiedener Faktoren berechnet. Zu diesen Faktoren zählen unter anderem das Alter des Kindes und das Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Minderjährigen Kindern gegenüber gilt die sogenannte "gesteigerte Unterhaltspflicht". In diesem Fall schreibt das Unterhaltsrecht vor, dass der Unterhaltspflichtige alles Zumutbare tun muss, um seine Unterhaltspflicht zu erfüllen. Neben dem Kindesunterhalt gewinnt auch der Elternunterhalt im Unterhaltsrecht zunehmend an Bedeutung. Wer für die Pflege seiner Eltern aufkommen muss, hat jedoch nur eine geringere Unterhaltspflicht als Eltern ihren Kindern gegenüber. Der zulässige Selbstbehalt fällt in einem solchen Fall also in der Regel höher aus.

Unterhaltsrecht infolge einer Ehe

Beim Unterhalt infolge einer Ehe unterscheidet das Unterhaltsrecht zwischen verschiedenen Unterfällen. Der Familienunterhalt betrifft die Versorgung in intakten Ehen/Familien und umfasst alles, was erforderlich ist, um den Lebensbedarf der Kinder bzw. des Ehegatten zu erfüllen und die Haushaltskosten zu bestreiten. Haben sich die Ehegatten getrennt, besteht nach §1261 BGB weiterhin ein Unterhaltsanspruch. Die Höhe dieses sogenannten Trennungsunterhalts wird durch die Lebensverhältnisse während der Ehe festgelegt. Auch im Falle einer Scheidung kann ein Anspruch auf Unterhalt bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ehepartner nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das Unterhaltsrecht unterschiedet zwischen sieben verschiedenen nichtehelichen Unterhaltsarten, die in §1570 bis §1576 BGB geregelt sind. Hierzu zählen der Unterhalt von Alters oder Krankheit wegen, der Betreuungsunterhalt, der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, der Ausbildungsunterhalt, der Aufstockungsunterhalt sowie der Unterhalt aus Gründen der Billigkeit.