Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

Elternunterhalt

Ein entsprechendes Urteil vom 12. Februar 2014 vom zuständigen Bundesgerichtshofs besagt, dass Kinder im Rahmen ihrer finanziellen Situation Elternunterhalt bezahlen müssen. Die Gründe hierfür sind vielfältiger Natur. Muss zum Beispiel ein Elternteil in einem Pflegeheim untergebracht werden, entstehen oftmals derart hohe Kosten, dass weder Rente noch Pflegeversicherung zur Kostendeckung ausreichen. In diesem Fall springt zwar erst einmal der Sozialhilfeträger (Sozialamt etc.) finanziell in die Bresche, fordert aber später das Geld von den entsprechend unterhaltspflichtigen Kindern zurück. Ob der Nachwuchs dann tatsächlich für den Elternunterhalt aufkommen muss, hängt dabei vom Vermögen sowie vom laufenden Einkommen ab. Diesbezüglich wird ein so bezeichneter Selbsterhalt vom bereinigten Nettoeinkommen abgezogen. In Deutschland beläuft sich der derzeitige Selbsterhalt für ein Ehepaar auf 2.880 Euro im Monat, während ein Single einen Selbsterhalt von 1.600 Euro aufweist.

Allerdings ist ein entsprechender Elternunterhalt gegenüber den Kindern, die dann oftmals einen Fachanwalt zu Rate ziehen, nicht einfach durchzusetzen. Die Sachlage rund um das Familienrecht bzw. Sozialrecht erweist sich nämlich als äußerst knifflig. So genießen zum Beispiel die Unterhaltsansprüche eigener Kinder stets Priorität und haben daher vor den etwaigen elterlichen Unterhaltsansprüchen grundsätzlich Vorrang. Demgegenüber hat der Gesetzgeber fest gelegt, dass auch die eigenen Kinder, die Vermögen besitzen, bis zu einer bestimmten Schongrenze für den Elternunterhalt verantwortlich sind. Eine von den Kindern selbst genutzte Immobilie fällt diesbezüglich aber dem angesprochenen Schonvermögen der Kinder zu.

Trotz bestehender Vermögenswerte und einem genügend hohem Monatseinkommen kann die Unterhaltsverpflichtung als nichtig erklärt werden. Das könnte zum Beispiel genau dann der Fall sein, wenn die Eltern oder der jeweilige Elternteil seiner eigenen Unterhaltsverpflichtung gegenüber den eigenen Kindern früher nicht hinreichend nachgekommen ist. Auch bei einem von dem jeweiligen Elternteil oder den Eltern an sich provozierten Kontaktabbruch oder bei einer schweren Verfehlung gegenüber dem Kind kann der Elternunterhalt abgelehnt werden.

Seit der am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Erbrechtsreform sollten Kinder auch über die Möglichkeit nachdenken, Eltern oder ein Elternteil zu Hause zu pflegen. Die Erbrechtsreform verbessert nämlich diesbezüglich die Situation von Kindern, die Pflege und Betreuung im eigenen Haus bzw. in der eigenen Wohnung durchführen dergestalt, dass solche Pflegeleistungen im Erbrecht nunmehr stärker berücksichtigt werden.