Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

Testament

Wesensmerkmale eines Testaments

Das Testament ist eine Form der "Verfügung von Todes wegen", in der ein Erblasser (natürliche Person, die nach ihrem Tod etwas vererbt) sein hinterlassenes Vermögen auf die Erben verteilen, die Erben bestimmen und auch ausschließen (enterben), Vermächtnisse und Auflagen anordnen und den Testamentsvollstrecker einsetzen kann. Teil des Testaments kann auch eine Bestattungsverfügung sein, dies kann jedoch zu Problemen führen, da die Eröffnung des Testaments in der Regel nach der Bestattung erfolgt. Weitere Formen der Verfügung von Todes wegen sind neben dem ordentlichen Testament, das außerordentliche Testament (Nottestament) und der Erbvertrag (§1941 BGB).

Wird kein Testament vom Erblasser aufgesetzt, wird die Erbschaft (Vermögen, Schulden, Rechte und Pflichten) nach der gesetzlichen Erbfolge an die Verwandten und den Ehegatten verteilt. Sehr häufig liegt die Vererbung des Vermögens nach der gesetzlichen Erbfolge nicht im Sinne des Verstorbenen. Mit einem Testament kann die gesetzliche Erbfolge aufgehoben werden und der Erblasser kann selbst bestimmen, wer als Erbe eingesetzt wird und welche gesetzlich vorgesehenen Erben enterbt werden, also vom Erbe ausgeschlossen werden (Testierfreiheit).

Der Testierfreiheit in einem Testament sind durch das Pflichtteilsrecht Grenzen gesetzt, denn nahestehende Angehörige wie die Kinder oder Eltern des Verstorbenen haben gesetzlich Anspruch auf eine Mindestbeteiligung (Pflichtteil) an der Erbschaft (Nachlass), selbst, wenn sie im Testament vom Erbe ausgeschlossen wurden. Aus bestimmten Gründen, jedoch kann der Erblasser im Testament verfügen, dass dem Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteil entzogen wird. Der Grund der Entziehung des Pflichtteils muss zur Zeit der Errichtung des Testaments bestehen und in dem Testament angegeben werden. Der eingesetzte Erbe, beziehungsweise die Person, die sich im Namen des Erblassers auf die Entziehung des Pflichtteils beruft, ist zum Beweis verpflichtet (§2336 BGB), sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Erben kommen. Anerkannte Gründe für den Entzug des Pflichtteils können beispielsweise sein, wenn die betreffende Person dem Erblasser nach dem Leben trachtet(e), körperliche Misshandlung angetan hat oder sich eines Verbrechens gegenüber dem Erblasser schuldig gemacht hat (§2333 BGB).

Der im Testament bestimmte Erbe, was auch mehrere Erben sein können, wird Rechtsnachfolger des Nachlasses. Soll laut Testament des Verstorbenen beispielsweise ein bestimmter Gegenstand oder auch ein Anspruch aus der Erbschaft an eine bestimmte Person vererbt werden, wird dies Vermächtnis genannt. Der Vermächtnisnehmer wird kein Rechtsnachfolger der Erbschaft, kann aber die Herausgabe des betreffenden Vermögensteils von den Erben verlangen. Die Erben sind zur Herausgabe verpflichtet.

Im Erbrecht kann der Erblasser im Testament als seine letztwillige Verfügung den Erben auch Auflagen, das heißt ein rechtlich zulässiges Handeln oder Unterlassen anordnen. Dazu gehören oft Verfügungsverbote über bestimmte Vermögensteile oder Gegenstände des Nachlasses, aber auch beispielsweise die Grabpflege, die Pflicht ein Tier des Erblassers zu pflegen, einer bestimmten Person einen bestimmten Geldbetrag auszuhändigen oder ein spezielles Geschäft in bestimmter Art und Weise zu erledigen.

Der Erblasser kann im Testament auch einen Vormund für seine hinterlassenen minderjährigen Kinder bestimmen sowie die Bestimmungen der religiösen Kindererziehung festlegen.

Formen der Errichtung eines Testament

Das ordentliche Testament kann in Form eines notariellen Testamentes (öffentliches Testament) oder auch als eigenständiges Testament (privates Testament) testiert werden. Man spricht dabei von der "Errichtung" eines Testaments.

Beim öffentlichen Testament erklärt der Erblasser vor einem Notar seinen Letzten Willen mündlich oder übergibt diesem eine offene oder geschlossene Schrift mit der Erklärung, dass es sich um seinen Letzten Willen handelt (§2232 BGB). Nach § 17 Beurkundungsgesetz obliegt dem Notar die Pflicht den Erblasser bei der Abfassung des Testaments umfassend zu beraten, sodass sein Letzter Wille unmissverständlich und juristisch einwandfrei ausgedrückt wird. Bei einer verschlossenen Schrift verzichtet der Erblasser auf die Beratung des Notars. Vorteil des notariellen Testaments ist die Sicherheit vor Fälschung sowie die sichere Verwahrung und die Eröffnung durch den Notar.

Das eigenständige private Testament muss vom Erblasser vollständig eigenhändig handschriftlich mit Unterschrift verfasst sein. Die Unterschrift bildet den Abschluss der Erklärung und sollte aus dem vollständigen Vor- und Nachnamen bestehen (§2247 Abs. 2 BGB). Ein Spitzname oder ein Kosename (wie beispielsweise "dein Papa" oder "dein Schatzi") ist unvorteilhaft, reicht jedoch aus, wenn die Urheberschaft sowie die Ernsthaftigkeit des Testaments des Erblassers damit festgestellt werden kann. Abkürzungen wie A.P. als Unterschrift lassen die Urheberschaft nicht eindeutig erkennen. Zeitpunkt (Tag, Monat und Jahr) sowie Ort müssen ebenfalls darauf angegeben oder feststellbar sein. Durch die Handschrift kann die Identität des Erblassers nachgewiesen werden. Andernfalls kann das Testament für ungültig erklärt werden.

Eheleute haben die Möglichkeit ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Das gemeinschaftliche Testament gilt nur für Ehegatten (§ 2265 BGB)! Auch als "Berliner Testament" bekannt, setzen sich die Ehegatten bei dem gemeinschaftlichen Testament beide gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten der Nachlass an bestimmte Dritte fällt. Der Widerruf der gegenseitigen Verfügung ist nach dem Tod des einen Ehegatten nicht mehr möglich (§ 2271 Abs. 2 BGB). Das heißt, der überlebende Ehepartner ist an die Verfügung gebunden und kann es beispielsweise zugunsten einer anderen Person nicht mehr ändern.

Das außerordentliche Testament ist ein Nottestament und wird in Ausnahmefällen angewandt. Dazu gehören das Bürgermeistertestament (§ 2249 BGB), das Dreizeugentestament (§ 2250 BGB) und das Seetestament (§2251 BGB). Gerät ein Mensch in eine Situation, in der ihm keine Lebenszeit bleibt, um ein ordentliches Testament zu errichten, kann er durch diese Form seinen Letzten Willen festhalten. Sollte beispielsweise ein Notar nicht mehr erreichbar sein, kann der Erblasser seinen Letzten Willen (Testament) beim Bürgermeister einer Gemeinde unter der Anwesenheit von zwei weiteren Zeugen zur Niederschrift abgeben. Steht beispielsweise in einem Krankenhaus der Tod durch einen Unfall kurz bevor, kann der Letzte Wille auch vor drei Zeugen erklärt werden, die diesen schriftlich fixieren müssen. Voraussetzung ist, dass weder Notar noch Bürgermeister erreichbar sind und die drei Zeugen keine Erben oder Testamentsvollstrecker sind. Ein Nottestament auf hoher See kann nur gültig errichtet werden, wenn sich der Erblasser auf einem deutschen Schiff und außerhalb eines deutschen Seehafens befindet. Dann gilt unter deutscher Flagge (Flaggenrecht) der Letzte Wille als Testament, der von drei anwesenden Zeugen entgegen genommen und bestätigt wird. Das Nottestament wird ungültig, wenn der Erblasser nach Ablauf von drei Monaten seit Errichtung des Nottestaments noch am Leben ist. Es wird davon ausgegangen, dass der Erblasser zwischenzeitlich die Möglichkeit hatte, ein ordentliches Testament aufzusetzen.

Rechtlich Wissenswertes zum Testament

Ein Testament kann jederzeit vom Erblasser widerrufen oder geändert werden. Wird bei einem gemeinschaftlichen Testament das Testament zu Lebzeiten beider Beteiligten nur von einem Ehegatten widerrufen, muss dies vom Notar beurkundet werden.

Zur Sicherung des Testaments werden öffentliche Testamente vom Notar stets in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts gegeben. Auch private Testamente können beim Nachlassgericht verwahrt werden. Nicht amtlich verwahrte Testamente müssen von demjenigen, der es nach dem Ableben des Erblassers findet oder zwischenzeitlich verwahrt hat beim Nachlassgericht abgegeben werden (§ 2259 BGB).

Zum 01. Januar 2012 wurde das "Zentrale Testamentsregister" eingeführt, welches von der Bundesnotarkammer in Berlin geführt wird. Im Testamentsregister wird festgehalten, wo die Testamentsurkunde des Erblassers verwahrt wird. Die Bundesnotarkammer prüft bei jedem Sterbefall das Testamentsregister auf registrierte Testamente und informiert bei vorliegenden Angaben sofort das Nachlassgericht und die Verwahrstelle. Erblasser haben somit die Sicherheit, dass ihr Testament im Todesfall gefunden wird und ihr Letzter Wille umgesetzt werden kann.