Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

Erbrecht

Das Erbrecht ist das Rechtsgebiet, das sich mit Verfügungen über den Tod hinaus befasst. Es ist im Deutschland ganz überwiegend im Fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) definiert. Für die Erbregelung besteht dabei weitgehende Gestaltungsfreiheit. Eine Erblasser - die Person, die vererbt - ist grundsätzlich nicht verpflichtet, überhaupt eine Verfügung zu treffen. Wenn darauf verzichtet wird, tritt gemäß Erbrecht die normale gesetzliche Erbfolge ein. Die Hinterbliebenen erben dann in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser.

Die übliche Form der Verfügung ist das Testament. Der Erblasser hat dabei nur wenige Beschränkungen zu beachten. Eine betrifft Pflichtteile. Ein Pflichtteil ist ein gesetzlich festgelegter Erbanspruch eines Angehörigen, der auch durch das Testament nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann. Für Testamente gibt es nur wenige Formvorschriften: Nicht notariell beurkundet ist es handschriftlich und eigenhändig unterschrieben anzufertigen. Die notarielle Beurkundung ist nicht zwingend, aber vielfach üblich.

Eine weitere Form der letztwilligen Verfügung nach dem Erbrecht ist der Erbvertrag. Er wird häufig im Kontext mit einem Ehevertrag vereinbart. Der Erbvertrag bindet grundsätzlich stärker als eine testamentarische Regelung, er kann ohne Einvernehmen beider Vertragsparteien nicht geändert werden. Testamente sind dagegen einseitig und jederzeit abänderbar. Die notarielle Beurkundung ist beim Erbvertrag verbindlich vorgeschrieben.

Erbschaftsfragen sind häufig Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen, da es nicht selten um beträchtliche Vermögenswerte geht. Auf Unterstützung durch einen Fachanwalt für Erbrecht kann dabei vielfach nicht verzichtet werden. Das gilt selbst dann, wenn eine testamentarische Regelung vorliegt, denn längst nicht immer sind die Verfügungen klar und eindeutig. Die Testamentsauslegung lässt oft mehrere Interpretationen zu.

Am besten sollte ein Anwalt bereits bei der Aufstellung der Erbverfügung selbst hinzugezogen werden. Dadurch können Streitigkeiten im Vorfeld vermieden werden. Juristischer Rat empfiehlt sich auch deshalb, weil bei der Erbfolge unterschiedliche mögliche Fallkonstellationen zu berücksichtigen sind. Auch scheinbar nebensächliche Regelungen können große Auswirkungen auf die Verteilung des Erbes haben.