Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

Datenschutz

Datenschutz durch den Übergang zur Informationsgesellschaft zunehmend gefährdet

Der stetig zunehmenden Nutzung, Vernetzung, Weitergabe, Speicherung und Erhebung personenbezogener Informationen durch fortschreitende Technologisierung (Kundenkarten, soziale Netzwerke, Mobiltelefone, Internet, E-Mail etc.) steht eine gewisse Gleichgültigkeit von Unternehmensseite entgegen, in deren Augen der Datenschutz seine Bedeutung ganz oder teilweise eingebüßt hat. So sind persönliche Daten in einigen Wirtschaftsbereichen sogar zu einer käuflichen Ware geworden, mit denen ein lukrativer Handel betrieben wird. Dabei hat der Datenschutz gerade in Deutschland eine lange Tradition, zumal das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das den Umgang mit personenbezogenen Daten regelt, bereits 1977 in Kraft trat. Datenschutz wird zudem durch den Begriff "informationelle Selbstbestimmung" geprägt, der sich aus dem in Artikel 2 des Grundgesetzes verankerten Rechtes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ableitet.

Welche Vorschriften den Datenschutz sicherstellen sollen

Damit das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewahrt wird, sieht der Datenschutz durch technische Maßnahmen und rechtliche Regelungen genaue Spielregeln für die Verarbeitung personenbezogener Daten vor. Personenbezogene Daten sind gemäß § 3 Abs. 1 BDSG "Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person". Unternehmen sind gehalten, so wenig personenbezogene Daten zu nutzen, zu verarbeiten und zu erheben. Dies besagen die Prinzipien Datensparsamkeit und Datenvermeidung in § 3 a Satz 1 BDSG. Danach hat etwa die Abfrage des Geburtsdatums zu unterbleiben, wenn diese Angabe für den Abschluss eines Vertrages keine Relevanz besitzt. Soweit nach dem Verwendungszweck und zu betreibenden Aufwand möglich, sind die Daten zudem zu anonymisieren oder jedenfalls zu pseudonymisieren. Ferner schreibt die Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG vor, dass Weitergabe-, Zugriffs- und Zugangskontrollen durch Verschlüsselungsverfahren sicherzustellen sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Anbieter elektronischer Kommunikationsdienstleistungen unterliegen zudem dem Datengeheimnis (§ 5 BDSG) und sind nach § 9 BDSG dazu verpflichtet, organisatorische sowie technische Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Nicht zuletzt müssen Unternehmen nach § 13 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) über Zweck der Verwendung und Erhebung, Umfang sowie Art der personenbezogenen Daten in allgemein verständlicher Form unterrichten. Über die Einhaltung rechtlicher Bestimmungen hat ein Datenschutzbeauftragter zu wachen, der ab einer bestimmten Unternehmensgröße zu benennen ist. Darüber hinaus gibt es staatliche Datenschutzbeauftragte auf Bundes- und Landesebene.

Anwalt für Datenschutzrecht unterstützt mit weitreichenden Branchenkenntnissen

Im Falle eines Verstoßes gegen die genannten Rechtsvorschriften können sich Betroffene neben dem Datenschutzbeauftragten auch an einen spezialisierten Anwalt wenden. Der Anwalt sorgt gegebenenfalls durch eine Abmahnung und Einleitung gerichtlicher Schritte für die Wiederherstellung der eigenen Privatsphäre. Gleiches gilt, wenn sich Nutzer von Communities personenbezogene Daten zunutze machen, um Cybermobbing zu betreiben. Auch ist ein versierter Anwalt Unternehmen behilflich, wenn es etwa um den Arbeitnehmerdatenschutz, Datentransfer im Konzern, Datenverarbeitungsverträge, Erstellung von Datenschutzhinweisen und der Gestaltung von Einwilligungserklärungen geht.