Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

Mahnbescheid

Der Antrag auf einen Mahnbescheid kann jederzeit gestellt werden. Es gibt keine eindeutigen Regelungen, wie viele außergerichtliche Mahnungen dem Mahnbescheid vorangegangen sein müssen. Für den Mahnbescheid müssen spezielle Formulare verwendet werden, die in jedem Schreibwarenladen erhältlich sind. Alternativ dazu kann das Formular auch im Internet übermittelt werden.

Das Gericht prüft die sachliche, aber nicht die inhaltliche Richtigkeit des Mahnbescheides. Aus diesem Grunde sollte jede Person, die Geld auf diesem Wege eintreiben möchte, besondere Sorgfalt walten lassen und auf die Vollständigkeit und Korrektheit aller Aussagen achten.

Inhalte eines Mahnbescheides

Der Mahnbescheid muss das Datum, den Namen des Antragstellers und des Antragsgegners, die genaue Bezeichnung des Anspruches, die Höhe der Forderung und der Verzinsung sowie eventuelle Nebenforderungen enthalten. Außerdem muss die Adresse das Amtsgerichtes und des Prozessbevollmächtigten korrekt angegeben werden. Dies schließt auch den Namen und den Ort des Gerichtes ein, das im Falles eines Widerspruches für das Verfahren zuständig ist.

Verfahrensweise und Gebühren

Die Zustellung des Mahnbescheides erfolgt per Postzustellungsauftrag. Eine öffentliche Zustellung ist nicht möglich. Für den Erlass des Mahnbescheides wird eine Gebühr fällig. Ihre Höhe ist von der Höhe der Forderung abhängig. Für eine Forderung in Höhe von bis zu 1000 Euro werden mindestens 32 Euro fällig, für eine Forderung in Höhe von bis zu 1500 Euro erhöht sich die Gebühr auf mindestens 35,50 Euro und für eine Forderung in Höhe von bis zu 2000 Euro auf 44,50 Euro. Für Forderungen, die die Höhe von 2000 Euro übersteigen, werden individuelle Gebühren festgelegt. Die Gebühr muss von den Gläubigern vorgestreckt und von den Schuldnern bezahlt werden.

Gesetzliche Fristen im Mahnverfahren

Wer einen Mahnbescheid erhält, kann die Rechtmäßigkeit prüfen und innerhalb von 2 Wochen Widerspruch erheben. Dies führt dazu, dass der Mahnbescheid noch einmal überprüft und gegebenenfalls ein gerichtliches Widerspruchsverfahren angestrebt werden muss. Dies ist vor allem bei größeren Forderungen der Fall. Da ein Widerspruch mit Kosten verbunden ist, sollten die Erfolgsaussichten genau geprüft werden, bevor entsprechende Schritte eingeleitet werden. Wird weder Widerspruch erhoben, noch Geld gezahlt, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Der nächste Schritt ist der Vollstreckungsbescheid, der wiederum die Grundlage bildet, um den Gerichtsvollzieher mit der Eintreibung der überfälligen Forderungen beauftragen zu können.