• April 2012

    Beim Bau von Gebäuden ist die Bodenbeschaffenheit von entscheidender Bedeutung. Um Setzrisse und andere Schäden zu vermeiden, muss der Auftragnehmer eine Bodengrunduntersuchung durchführen, wenn dies geboten ist. Wann eine Bodenuntersuchung durchzuführen ist, richtet sich nach der DIN. Führt der Bauunternehmer keine Bodenuntersuchung durch, obwohl dies nach der DIN vorgeschrieben ist, haftet er für auftretende Schäden auf Schadensersatz. Das gilt nicht nur bei vorsätzlichem Handeln, sondern bereits, wenn der Unternehmer den Verstoß gegen die Regeln der Technik billigend in Kauf nimmt. Weist er den Besteller bei der Abnahme nicht auf die unterlassene Untersuchung und die damit zusammenhängenden Risiken hin, verschweigt er damit arglistig einen Gründungsmangel.

    Unterlassene Bodenuntersuchung

    Mit einem solchen Fall hatte sich kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) zu befassen: Mehrere Reihenhauszeilen waren auf einem ehemaligen Industriegelände errichtet worden. Obwohl der Bauunternehmer nach der damals geltenden DIN zu einer Bodenuntersuchung verpflichtet gewesen wäre, führte er keine durch. Er wählte eine Gründung, die für die Nachbarschaft geeignet war und ging einfach davon aus, dass sie auch für das zu bebauende Grundstück ausreicht. Bei der Abnahme wies der Bauunternehmer den Besteller nicht darauf hin und auch nicht auf die Risiken. Nach fünf Jahren wiesen die Reihenhäuser aber etliche Setzungsrisse auf, die durch die fehlerhafte Gründung aufgrund der unterlassenen Bodenuntersuchung verursacht worden waren.

    Gründungsmangel arglistig verschwiegen

    Nach Ansicht der Karlsruher Richter hat der Bauunternehmer damit einen Gründungsmangel arglistig verschwiegen und es vertragswidrig unterlassen, eine notwendige Untersuchung des Baugrundes durchzuführen. Das Industriegebiet wies eine äußerst uneinheitliche Bodenbeschaffenheit auf. Daher muss dem Bauunternehmer bewusst gewesen sein, dass er eine fachgerechte Gründung nur mithilfe einer Bodenuntersuchung des Baugrundes gewährleisten hätte können. Weil er trotzdem von einer Untersuchung Abstand genommen hat, verstieß der Bauunternehmer damit vorsätzlich gegen die anerkannten Regeln der Technik. Darauf hätte er bei der Abnahme hinweisen müssen, befand der VII. Zivilsenat und hob das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Oldenburg auf. Die Sache verwies er an das Berufungsgericht zurück, das erneut prüfen muss, ob der Bauunternehmer den Gründungsmangel nach den vom BGH festgelegten Grundsätzen arglistig verschwiegen hat.

    (BGH, Urteil v. 08.03.2012, Az.: VII ZR 116/10)
    Esther Wellhöfer/WEL
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