Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

Schadensersatz

Jeder glaubt immer zu wissen, wann ihm ein Schaden zugefügt wurde und wie er wieder gut zu machen ist. Im Hinterkopf hat man dabei die astronomischen Summen, die in den Medien bei einigen amerikanischen Fällen auftauchen. In Deutschland sieht das wesentlich anders aus. Auch muss deutlich zwischen Schadensersatz und Schmerzensgeld unterschieden werden.

Die Schadensdefinition

Neben dem materiellen Schaden, wie Sachbeschädigung und Geldverlust, kennt der Gesetzgeber auch den immateriellen Schaden (BGB § 253), zieht dabei aber enge Grenzen.

Bei kleineren Sachschäden gibt es meist eine einfache direkte Lösung zwischen Schädiger und Geschädigtem, und zwar durch Geld oder Sachleistung. Oft wird da auch eine Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen. Doch im Land der "Streithansel" kann sich selbst ein kleiner Schaden zu einem großen Prozess auswachsen.

Als erstes Problem ergibt sich die Dokumentation des Schadens (Zeugen, Fotos, technische bzw. ärztliche Gutachter). Das zweite Problem ist die Forderung der Wiedergutmachung. Bei sachlichen Schäden ist das noch vergleichsweise einfach. Bei finanziellen Schäden, insbesondere bei entgangenem Gewinn, wird die Feststellung schon sehr schwierig, und bei immateriellen Schäden, vor allem unsichtbaren seelischen Schäden, kann nur mit Rechtshilfe und Gerichten eine Schadenshöhe festgestellt werden.

Die Haftungsfrage

Auch wenn das Rechtsempfinden es oft anders sieht, kann und muss nicht jeder Schaden ersetzt werden. Zwar gilt nicht mehr, wie im römischen oder noch Teilen des mittelalterlichen Rechts, das Schuldprinzip oder spielen Rang und Stand des Schädigers eine Rolle, aber es gibt noch immer viele Ausnahmen für die Pflicht auf Schadensersatz:

So haften Kinder unter 7 Jahren grundsätzlich nicht und Jugendliche bis 18 Jahre nur mit Einschränkungen (vgl.BGB § 828). Es gibt aber die komplizierte Billigkeitshaftung (BGB § 829) und andere Minenfelder der Juristerei. Was macht der Geschädigte, wenn er zwar Anspruch auf Schadensersatz hat, der Schädiger ihn aber auf Grund seiner Vermögenssituation nicht leisten kann? Da geht man dann gegebenenfalls leer aus.

Höhere Schäden durch juristische Personen, z.B. durch eine GmbH, müssen wegen der Haftungsbeschränkung nicht in vollem Umfang ersetzt werden, wenn kein Geschäftsführer als natürliche Person für den Schadensersatz herangezogen werden kann. Es gibt auch zahllose Beispiele für Schäden, deren Verursacher mangels Vorsatz nicht haften oder Fälle, bei denen ein Verursacher nicht einfach oder gar nicht zu bestimmen ist.

Recht haben ist eine Sache. Recht bekommen die andere. Ohne Fachanwalt erst recht.