Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

Mahnung

Wenn zwei Parteien einen Vertrag schließen, verpflichten sie sich dazu, die verabredete Leistung auch wirklich zu erbringen. So muss etwa der Käufer, der einige Produkte per Onlineversand bestellt hat, die Ware bezahlen, wenn er sie ordnungsgemäß erhalten hat und auch weiterhin nutzen möchte. Zahlt der Käufer jedoch nicht, so kann ihn der Verkäufer abmahnen und seinen Vertragspartner dadurch in Verzug setzen.

Die Form einer Mahnung ist nicht entscheidend

Eine Mahnung muss nicht schriftlich erfolgen. Allerdings ist dies aus Beweiszwecken zu empfehlen. Die Abmahnung sollte dabei vor allem eindeutig verfasst sein. Dies bedeutet, dass der Schuldner konkret zur Zahlung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgefordert werden muss. Umschreibungen wie "Könnten Sie bitte den geforderten Betrag demnächst auf genanntes Konto überweisen" sind daher zu unbestimmt und führen nicht zu einem Schadensersatzanspruch. Empfehlenswert ist eine Formulierung wie "Bitte überweisen Sie den genannten Betrag bis zum 01.01.2015 auf angegebenes Konto. Erfolgt eine Zahlung nicht, geraten Sie in Verzug und anfallende Mahnkosten müssen ersetzt werden."

Eine Zahlungsaufforderung ist jedoch nicht immer erforderlich. Beispielsweise muss der Gläubiger nicht mahnen, wenn

- für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender vertraglich vereinbart wurde. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Parteien in ihrem Kaufvertrag festgehalten haben, dass die Zahlung exakt bis zum 01.01.2015 erfolgen soll.

- er bereits eine Rechnung verschickt hat und 30 Tage vergangen sind. Wenn der Vertragspartner Verbraucher ist, muss in der Rechnung jedoch explizit stehen, dass nach 30 Tagen der Verzug eintritt.

Wer nicht zahlt, muss Schadensersatz leisten

Fraglich ist darüber hinaus, was die Mahnung eigentlich bewirkt. Dies steht in § 286 I BGB. Hiernach kommt ein Vertragspartner, der eine fällige Leistung nicht erbringt und gemahnt wurde, in Verzug. Dies bedeutet, dass der Gläubiger jetzt Schadensersatz etwa für anfallende Rechtsanwaltskosten sowie Verzugszinsen verlangen kann. Die Rechtsanwaltskosten, die bei der Erstellung der ersten Mahnung entstehen, werden jedoch nicht ersetzt, da erst eine ordnungsgemäß zugestellte Mahnung einen Schadensersatzanspruch wegen Verzögerung der Leistung begründen kann. Sollte der Vertragspartner trotz Mahnung nicht zahlen, besteht die Möglichkeit, ein offizielles Mahnverfahren, beginnend mit einem gerichtlichen Mahnbescheid, gegen ihn einzuleiten.