Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

AGB

AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) kommen in allen Bereichen des Zivilrechts vor, so vor allem in Kaufverträgen, Mietverträgen, Bauverträgen sowie beim Einkaufen im Internet. Was der Anwalt im Fachjargon als AGB bezeichnet, wird im Volksmund oft als 'Kleingedrucktes' in Verträgen bezeichnet. Es handelt sich um vertragliche Klauseln, die beispielsweise ein Anwalt zur Standardisierung und auch Individualisierung von Massenverträgen nutzen kann, um für beide Vertragsparteien eine wünschenswerte Rechtssicherheit herzustellen. Die AGB regeln typischerweise vor allem Details zum Leistungsspektrum, Zahlungsfristen oder auch zum Rücktritt von einem Kauf.

Wann werden die AGB ein Vertragsbestandteil?

Wichtig zu wissen ist, dass AGB nicht automatisch zu einem Vertrag gehören, sie müssen explizit einbezogen werden, sodass eine Kenntnisnahme problemlos möglich ist. Gerade im Geschäftsverkehr gelten mit Blick auf den Schutz von Verbrauchern hierbei besonders strenge Maßstäbe, die ein Anwalt im Zweifelsfall konkretisieren kann. Insofern muss bei Vertragsabschluss ein ausdrücklicher Hinweis auf die zugrundeliegenden AGB erfolgen. Im Nachhinein kann dieser Hinweis nicht mehr erfolgen. Aktuelle Gerichtsurteile besagen, dass der Verfasser der Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei die Chance geben muss, in zumutbarer Weise davon Kenntnis zu nehmen. Bei immer beliebteren Kaufvorgängen im Internet sollte der Kunde idealerweise die Möglichkeit haben, die allgemeinen Geschäftsbedingungen auszudrucken oder abzuspeichern. Auch muss im Verkaufsprozess ein deutlicher Hinweis auf die zugrundeliegenden Bestimmungen erfolgen, meistens ist sogar eine Einwilligung per Klick erforderlich.

Rechtlicher Rahmen: Ist jede einzelne Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam?

Geschäftsbedingungen sollten von einem Anwalt geprüft werden, um deren Praxistauglichkeit mit Blick auf eine wünschenswerte Rechtssicherheit zu garantieren. Die so genannte Inhaltskontrolle hat das Ziel, Verbraucher zu schützen, da sie oftmals nicht über denselben rechtlichen Kenntnisstand verfügen. In Vertragstexten ist es nicht unüblich, dass eine einzelne Klauseln unwirksam ist. Davon jedoch bleiben alle anderen Klauseln unberührt, die AGB gelten dann ausschließlich der unwirksamen Klausel. Eine Regelung ist dann unwirksam, wenn sie einen der beiden Vertragspartner in unangemessener Weise benachteiligt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt u.a. in Paragraf 305 und folgende Details dazu.