Juni 2018 • mal gelesen

Rechtslexikon

Scheidung

Rechtliche Voraussetzungen einer Scheidung

Ebenso wie die Ehe ist auch die Scheidung gesetzlich geregelt. Aus Sicht des deutschen Rechts stellen Ehe und Familie eine lebenslange Institution dar, die unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht (Art. 6 Grundgesetz). Neben dem Tod und der Aufhebung (ungültige Ehe) kann die Ehe nur durch eine rechtsgültige Scheidung beendet werden.

Für deutsche Staatsbürger, die in Deutschland leben, sind deutsche Gerichte zuständig und die deutsche Gesetzgebung gültig. Ansonsten gilt seit dem 21. Juni 2012 die Rom-III-Verordnung, in der das internationale Privatrecht (Kollisionsrecht) der Europäischen Union bezüglich der Ehescheidung geregelt ist. Diese Verordnung greift in den Fällen, in denen beide oder ein Ehepartner einem ausländischen Staat angehören, verschiedene Staatsbürgerschaften besitzen, Asylanten oder Flüchtlinge nach der Genfer Konvention sind sowie deutsche Staatsbürger, die im Ausland leben. Diese Verordnung regelt in grenzüberschreitenden Angelegenheiten, welches nationale Recht bei einer Scheidung anzuwenden ist. Die Scheidung kann dementsprechend anstatt der deutschen nach der Rechtsprechung des jeweiligen zuständigen Staates vollzogen werden. Ausschlaggebend ist nach der neuen Verordnung nicht mehr die Staatsangehörigkeit, sondern der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten (Art.8 Rom-III-Verordnung). Alle Mitgliedstaaten der EU sehen die Möglichkeit einer Scheidung in ihren Rechtsordnungen vor.

Die Voraussetzung für eine Scheidung ist das Scheitern der Ehe. Für das Gericht ist die Schuldfrage, beziehungsweise wer oder was zu der gescheiterten Ehe geführt hat, grundsätzlich unerheblich. Als gescheitert gilt, wenn eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht mehr zu erwarten ist (§1565 BGB).

Die Rechtsprechung geht von einer gescheiterten Ehe aus, wenn:

* die Eheleute ein Jahr getrennt leben (Trennungsjahr) und beide die Scheidung einreichen oder nur ein Ehepartner den Antrag stellt, der andere allerdings zustimmt.

* die Eheleute drei Jahre getrennt leben und ein Ehepartner gegen den Willen des Anderen einen Scheidungsantrag einreicht.

Eine Scheidung kann im Ausnahmefall auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn ein unzumutbarer Härtefall wie z.B. Misshandlung in der Ehe vorliegt (§1565 Abs. 2 BGB).

Eine häusliche Gemeinschaft besteht auch dann rechtlich nicht mehr, wenn die Eheleute innerhalb der gemeinsamen Wohnung, z.B. durch aufgeteilte Bereiche, getrennt leben und nicht mehr gemeinsam wirtschaften. Die Trennung kann rechtssicher durch einen Wechsel der Steuerklasse, durch Änderung des Familienstandes beim Einwohnermeldeamt oder auch durch eine Meldung der Adressänderung (Wegzug des ehelichen Wohnraums) dokumentiert werden.

Scheidungsverfahren

Die Scheidung kann nur von einem Rechtsanwalt bei Gericht beantragt werden. Es besteht dabei Anwaltszwang. Der Ehepartner, der die Scheidung beantragen möchte, muss einen Anwalt beauftragen. Der andere Ehepartner muss nicht, aber kann ebenfalls einen Anwalt hinzuziehen, was notwendig ist, wenn er selbst auch Anträge beispielsweise zum Sorgerecht der Kinder, Unterhalt oder zum Versorgungsausgleich stellen möchte. Die Scheidung erfolgt ausschließlich durch ein Gericht. Dieses fällt das juristische Urteil "von Rechts wegen geschieden". Das Verfahren wird vor einem zuständigen Amtsgericht beziehungsweise Familiengericht in erster Instanz geführt. Ein Beschwerdeverfahren zum gerichtlich gefällten Urteil der Scheidung wird in nächster Instanz vor einem Oberlandesgericht geführt.

Das Gericht kann, wenn es den Eindruck hat, dass die Ehe noch gerettet werden kann, das Scheidungsverfahren aussetzen und die Eheleute verpflichten eine Eheberatung aufzusuchen. Des Weiteren kann eine Scheidung vom Gericht abgelehnt werden, wenn es für die minderjährigen Kinder oder für den nicht Antrag stellenden Ehepartner aufgrund ungewöhnlicher Umstände, wie eine schwere Krankheit, eine unzumutbare Härte darstellt (§1568 BGB).

Für eine Scheidung ist grundsätzlich eine individuell umfassende Beratung durch einen kompetenten Fachanwalt für Familienrecht notwendig. Von Rechtsanwälten wird oft auch eine "Online-Scheidung" angeboten, dies bezieht sich allerdings nur auf die Korrespondenz zwischen Anwalt und Mandant, die nur über das Internet per E-Mail oder Online-Formulare kommunizieren. Das Scheidungsverfahren findet stets am zuständigen Gericht vor Ort statt.

Scheidungsfolgen, die man kennen sollte

Mit einer Scheidung gehen existenzielle Folgen einher. Das Gericht führt die Scheidung in formaler Hinsicht durch und befasst sich mit dem Versorgungsausgleich (Renten) der Geschiedenen. Zusätzlich sind jedoch bei den meisten Ehen bei einer Scheidung auch Aspekte wie Vermögensaufteilung (Zugewinngemeinschaft), nachehelicher Ehegattenunterhalt, das Sorgerecht der Kinder, die Betreuung und der Unterhalt für die Kinder, das Umgangsrecht für die gemeinsamen Kinder, Wohnung und Hausrat, Verlust des steuerlichen Ehegattensplittings und die Kosten des Scheidungsprozesses hinsichtlich Anwaltskosten und Gerichtskosten zu klären. Diese Aspekte werden in der Regel von den Anwälten der Ehepartner verhandelt. Kommt es zu keiner Einigung, befindet das Gericht auf separater Antragstellung über diese Scheidungsfolgen.

Hinweis: Ehepartner, die die Kosten der Scheidung nicht finanzieren können, haben Anspruch auf staatliche Unterstützung wie Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Des Weiteren kann ein Ehepartner vom zum Unterhalt verpflichteten Ehepartner einen Prozesskostenvorschuss für die Durchführung der Scheidung verlangen.