• August 2007

    Das Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
    Das Geschmacksmusterrecht reicht bis in das Jahr 1876 zurück und wurde zuletzt im Jahr 2004 reformiert. Die Reform ging auf eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.10.1998 zurück. Das nunmehr gültige Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) ist eng an die EG-Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster angelehnt.

    Gewerbliches Schutzrecht
    Das Geschmacksmuster schützt als eingetragenes oder nichteingetragenes (EU) Schutzrecht, ähnlich wie das Patent oder das Gebrauchsmuster, das Ergebnis eines kreativen Schaffensprozesses. Es handelt sich um ein Ausschließlichkeitsrecht bzw. ein Verbietungsrecht gegenüber nutzenden Dritten. Im Gegensatz zum technischen Ansatz im Patent- oder Gebrauchsmusterrecht, schützt das Geschmacksmuster eine ästhetische gewerbliche Leistung. Es handelt sich mithin um Designschutz, also in moderner Umschreibung, um das Recht des Designs.

    Designrecht: Schnittpunkte zum Marken- und Urheberrecht
    Das Geschmacksmusterrecht besitzt Schnittpunkte zum Markenrecht und zum Urheberrecht. Ein dem Geschmacksmuster innewohnendes Muster oder Design kann einmal eine markenrechtliche Herkunftsfunktion zukommen, also dem Markenschutz zugänglich sein. Ein Geschmacksmuster kann daher auch als Bild-, Form- oder dreidimensionale Marke (3D-Marke) angemeldet werden. Dem Geschmacksmuster kann zudem wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz oder urheberrechtlicher Werkschutz zukommen. Wobei den Voraussetzungen des urheberrechtlichen Schutzes eines Designs in Gestalt eines Werks der angewandten Kunst (z.B. Gebrauchsgrafik), durch die Rechtsprechung hohe Hürden gesetzt werden.

    Industriedesign: Bedeutung des Geschmacksmusters
    Die Erscheinungsformen eines Geschmacksmusters sind vielfältig. Dies ergibt sich aus dem Grund, dass in der modernen Industriegesellschaft das Design eines Produkts oder einer Ware als qualitätsbestimmende Produkteigenschaft angesehen werden. Daher ist das Geschmacksmuster für Gegenstände industrieller Farb- oder Formgebung ein weiter verbreitetes Schutzrecht, als angenommen wird. Dazu kommt dem Geschmacksmuster eine erhebliche Bedeutung in der Verpackungs- oder Werbegestaltung zu.

    Verbreitung und Schutzdauer des Geschmacksmusters
    Im Jahr 2005 wurde bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Eintragung von 48.083 Mustern angemeldet und 310.699 hinterlegte Geschmacksmuster befanden sich im Bestand des Amtes (Quelle: Jahresbericht 2005 des DPMA). Die maximale Schutzdauer eines Geschmacksmusters beträgt 25 Jahre und muss alle 5 Jahre verlängert werden. Im Gegensatz hierzu kann ein eingetragenes Markenzeichen alle 10 Jahre für jeweils weitere 10 Jahre theoretisch unendlich verlängert werden.

    Voraussetzungen des Geschmacksmusterschutzes
    Ein schutzfähiges Geschmacksmuster liegt bei zweidimensionalen Mustern oder dreidimensionalen Modellen vor, welche eine Neuheit darstellen und Eigenart besitzen. Das schutzfähige Muster oder Modell kann sich nur auf ein Erzeugnis beziehen. Keine Erzeugnisse sind hierbei Pflanzen, Tiere, Flüssigkeiten, Gase oder Geräusche. Für die Neuheit und Eigenart eines geschmacksmusterschutzfähigen Erzeugnisses kommt es darauf an, ob sich dessen innewohnendes Muster ausreichend vom vorbekannten Formenschatz abhebt.

    Branchenbedeutung
    Das Geschmacksmuster besitzt Bedeutung in den Bereichen des Produkt-, Grafik-, Kommunikations-, Textil-, Mode-, Möbel-, Schmuck- und Screen-Designs.

    Geschmacksmusterfähige Produkte und Erzeugnisse
    Geschmacksmusterfähige Erzeugnisse und Produkte sind: Spielzeug, Schmuck, Textilien und Bekleidung, Textilverzierungen, Lederwaren, Taschen, Haushaltsgeräte, Gläser, Geschirr, Besteck, Vasen, Elektrogeräte, Tapeten, Gardinen, Möbel, Lampen und Leuchten, Unterhaltungselektronikgeräte sowie typografische Schriftzeichen. Da Computersoftware nicht als Erzeugnis eingestuft wird (§ 1 Nr. 2 GeschmMG), unterfällt diese nicht dem Schutz eines Geschmacksmusters. Allerdings können die Umsetzungsergebnisse einer jeglichen Software dem Geschmacksmusterschutz in Gestalt von Icons, Menüs, Homepagegestaltungen sowie ganzen Websites zugänglich sein. Zu den erwähnten Umsetzungsergebnissen dürften alle Gestaltungen des digitalen Designs (Screen-Design) gehören.

    Auch Teile oder Zwischenfabrikate der oben genannten Erzeugnisse können den Schutz eines Geschmacksmusters entfalten.

    Anmeldeverfahren/Hinterlegung eines Geschmacksmusters
    Muster oder Modelle werden bei dem DPMA als Geschmacksmuster oder bei dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante/Spanien (Gemeinschaftsgeschmacksmuster) angemeldet. Gegenüber einer Markenanmeldung (Eintragungsgebühren bei dem DPMA mindestens EUR 300,00) ist die Hinterlegung eines Musters oder Modells wesentlich kostengünstiger. Für die Anmeldung zB eines Geschmacksmusters bei dem DPMA betragen die Amtsgebühren lediglich EUR 70,00 zzgl. EUR 12,00 Veröffentlichungsgebühr. Zudem ist eine kostengünstige Sammelanmeldung mit bis zu 100 Mustern möglich, wobei die Amtsgebühren pro Muster EUR 7,00 nebst der Veröffentlichungsgebühr betragen.